Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, Zur Kenntnis des Vertreters beim Grundstückskauf sowie zur Anrechnung von Vorteilen beim Käufer durch eine Mängelbeseitigung einer gebrauchten Sache.
In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Erheblichkeit des Mangels im Rahmen des Rücktritts. Diese Frage kommt im Examen gerne vor und muss daher gut beherrscht werden. Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass gelegentlich ein abweichender Aufbau nötig ist um alle Fragen die im Fall angelegt sind mitzunehmen.
In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.
In Ergänzung zur letzten Besprechung eine weitere Entscheidung des BGH zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. In seinem Urteil von 2008 hatte der BGH sich damit zu beschäftigen, inwiefern ein Käufer sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er unberechtigt Gewährleistungsrechte geltend macht. Knapp zwei Jahre später, am 10.03.2010 – Az. VIII ZR 310/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste der BGH nun zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit eine Obliegenheit des Käufer besteht, dem Verkäufer gegenüber ein Mängelbeseitigungsverlangen nicht nur anzuzeigen, sondern ihm vor der Nacherfüllung auch auch eine Gelegenheit dazu zu geben, den Kaufgegenstand auf die geltend gemachten Mängel hin zu überprüfen.
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