Hier findest Du einige wichtige Einzelfragen zum VZD
In unserer „Lernblätter“-Reihe schauen wir uns ausgewählte Problemkreise im Rahmen examensrelevanter Rechtsgebiete in Kurzform an. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wir merken uns daher: die Geschäftsführung ohne Auftrag kann als Schuldverhältnis Anknüpfungspunkt für die Haftung nach den §§ 280ff. sein.
In diesem Beitrag wollen wir uns eine weitere Frage zum Stellvertretungsrecht ansehen. Es geht um den Irrtum bei der Vollmachtserteilung und die damit einhergehende Frage nach der Möglichkeit der Anfechtung der Vollmacht.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob der Geschäftsunfähige oder der beschränkt Geschäftsfähige Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person Stellvertreter oder Bote sein kann und uns die Gründe für die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des Handelns genauer ansehen.
In diesem Beitrag wollen wir uns das Schema der Stellvertretung ansehen und aufzeigen welche typischen Problemschwerpunkte an welchen Stellen zu beachten sind.
§ 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn im Zusammenhang mit seinem Verrichtungsgehilfen u.a..
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 mit der Frage beschäftigen, ob der Betreiber einer vollautomatisierten Waschanlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden - wobei sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen – haften muss, wenn einer der Beteiligten bremst und die nachfolgenden Fahrzeuge in das gebremste Fahrzeug hineingeschoben werden.
Bei Produktfehlern kommt eine Haftung nach dem ProdHaftG und nach dem BGB in Betracht. In welcher Reihenfolge sind die Rechtsbereiche zu prüfen und wann ist in Produkthaftungsfällen das BGB von besonderer Bedeutung?
Wann ist § 823 II von besonderer Relevanz in der Klausur? § 823 II wird regelmäßig neben § 823 I geprüft und steht mit diesem in Anspruchskonkurrenz. § 823 II kann jedoch neben § 823 I regelmäßig kurz gehalten werden, da er i.d.R. einen zu § 823 I gleichlaufenden Anspruch gewährt. Wann jedoch ist § 823 I von besonderer Bedeutung und geht über die Haftungsreichweite von § 823 I hinaus. Anders gefragt inwieweit divergieren die Bezugspunkte der jeweiligen Normen?
Die Definition der höheren Gewalt wird insb. bei der Prüfung von § 7 (II) gebraucht und sollte in den Grundzügen beherrscht werden.
Das "Vetretenmüssen" gem. § 280 I 1 BGB ist ein häufiger Prüfungspunkt in der Klausur. Achten Sie darauf, dass Sie diesen Punkt sauber prüfen.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter muss vor dem Hintergrund der Schwächen des Deliktsrechts betrachtet werden.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen