Die höhere Gewalt gilt es insbesondere im Rahmen des StVG zu prüfen. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 7 Abs. 1 StVG greift im Falle der höheren Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht.
Wichtig ist die Definition im Rahmen der Klausur zu beherrschen, um den Fall sauber subsumieren zu können. Zugegeben, die Definition ist etwas sperrig und muss daher einige Male wiederholt werden, um sie sich zu merken. Dennoch sollten Sie die Definition zumindest in ihren Grundzügen lernen, da sie eine große Stütze im Rahmen der Klausurbearbeitung darstellt. Ohnehin sollten die wenigen notwendigen Definitionen im Zivilrecht beherrscht werden.
Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignis beruht, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (BGH NJW 1990, 1167).