Das Vertretenmüssen ist ein in der Klausur häufig unsauber bearbeiteter Prüfungspunkt.
Hier können sie sich schon bei Beachtung der unten genannten Grundsätze von vielen Bearbeitern abheben.
Leiten sie die Prüfung des Vertretenmüssens mit den Worten ein „das Vertretenmüssen wird vermutet“ und zitieren sie in diesem Zusammenhang § 280 Abs. 1 Satz 2.
Sodann müssen sie nur noch prüfen, ob eine Exkulpation in Betracht kommt.
Gewöhnen sie sich diese Vorgehensweise an und vermeiden sie direkt auf § 276 Abs. 1, 2 zu springen. Wenn sie direkt auf § 276 Abs. 1 zugreifen, zeigen sie dem Korrektor gerade nicht, dass sie die Vermutung und die daraus folgende Konsequenz für die weitergehende Prüfung erkannt haben.
Beachten sie jedoch im Arbeitsrecht § 619a. Hier müssen sie bei der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber das Vertretenmüssen positiv bestimmen.
Hier müssen sie § 276 Abs. 1 und Abs. 2 prüfen. Zitieren sie § 276 niemals ohne Absatz. § 276 enthält drei Absätze, welche jeweils verschiedene Dinge regeln.