Das ProdHaftG vom 1.1.1990 sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers vor. Grds. ist das ProdHaftG vor den Ansprüchen aus §§ 823 ff. zu prüfen.
Auf die Normen des BGB kommt es insb. dann an, wenn das ProdHaftG nicht greift. Dies kann der Fall sein, wenn eine Produktbeobachtungspflicht verletzt wurde, die vom ProdHaftG nicht erfasst ist.
Auch kann der Maximalbetrag gem. § 10 erreicht sein.
Darüber hinaus ist ein Sachschaden bis 500€ nicht erfasst. Auch insoweit ist ein Rückgriff auf das BGB denkbar.
Zudem in den Fällen der Weiterfressermängel, weil das ProdHaftG die Beschädigung einer anderen Sache verlangt.
Des Weiteren, wenn eine Sache beschädigt wurde, die nicht zum privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war.
Alles in Allem ist in der Klausur stets genau zu prüfen, ob und inwieweit das ProdHaftG greift und i.Ü. ist stets an die Haftung aus dem BGB zu denken.
Beachte bei der Anwendung des BGB die (partielle) Beweislastumkehr.