Die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist gesetzlich nicht geregelt.
Sie wurde entwickelt, um Schwächen des Deliktsrecht auszugleichen. Ein nicht am Vertrag beteiligter Dritter wäre ohne diese Rechtsfigur auf die deliktischen Ansprüche beschränkt.
Hier besteht jedoch im Rahmen von § 831 I 1 die Möglichkeit der Exkulpation gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2. Bei § 823 I ist das Verschulden positiv nachzuweisen und eine Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht vorgesehen.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter soll diese Schwächen ausgleichen.
Die dogmatische Herleitung ist umstritten. In der Klausur sollten die Ansätze ganz kurz angerissen werden, jedoch im Ergebnis zügig aufgezeigt werden, dass alle Ansätze die Rechtsfigur anerkennen.
Zunächst wurde die Drittwirkung über § 328 begründet. Jedoch setzt § 328 einen Anspruch auf Leistung voraus. In Fällen des VSD ist ein solcher gerade nicht gegeben.
Nach anderer Auffassung ist die Rechtsfigur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben zu begründen.
Auch kann der VSD mit einer auf § 242 beruhenden richterlichen Fortbildung des dispositiven Rechts begründet werden.