1 Welche Rechtsbeziehungen gilt es zu unterscheiden?
Das Deckungsverhältnis, welches zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden besteht. Das Vollzugsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten und schließlich das Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten.
2 Was regelt das Deckungsverhältnis?
Der im Deckungsverhältnis bestehende Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien. Auch muss gerade hier der Wille zum Ausdruck kommen den Leistungsanspruch für einen Dritten begründen zu wollen.
3 Muss der Dritte aktiv in den Vertrag eintreten?
Nein! Dieser wird aufgrund der Abrede im Deckungsverhältnis unmittelbar in den Vertrag als Forderungsberechtigter einbezogen. Allerdings stellt § 333 klar, dass der Erwerb des Forderungsrechts rückwirkend zurückgewiesen werden kann.
4 Ist der Dritte sodann Partei des Vertrags?
Nein! Dieser kann nur die Leistung an sich fordern.
5 Kann dem Dritten das Recht nach Vertragsschluss auch entzogen werden?
Das ist grundsätzlich möglich. § 328 Abs. 2 stellt klar, dass ohne besondere Bestimmung die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
6 Ist das Valutaverhältnis vom Deckungsverhältnis abhängig?
Grundsätzlich nicht. Im Deckungsverhältnis liegt häufig eine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Dritten vor. In der Klausur sind auch Schenkungen häufig.
7 Welche Pflichten bestehen im Vollzugsverhältnis?
Im Vollzugsverhältnis findet die eigentliche Abwicklung des Vertrags statt. Die konkreten Verpflichtungen ergeben sich jedoch aus dem Deckungsverhältnis. Dennoch stellt dieses Verhältnis eine schuldrechtliche Sonderverbindung dar. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Rechte und Rechtsgüter des Anderen Rücksicht zu nehmen. Eine Haftung kann sich im Fall der schuldhaften Pflichtverletzung aus den §§ 280 I, 241 II ergeben.
8 Wo liegt der Unterschied zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Dritte beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gerade keinen primären Leistungsanspruch erlangt! Auch ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vertraglich nicht geregelt und nach überwiegender Ansicht Ausdruck ergänzender Vertragsauslegung.