Im letzten Beitrag haben wir im CLUB in der Rubrik BGH & Co. einen Waschanlagenfall (NJW 2018, 637) behandelt.
https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/garantiert-sauber-garantiert-unfallfrei
Hier ging es um die Haftung des Waschanlagenbetreibers bei Beschädigung des Fahrzeugs durch die Waschanlage.
Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 mit der Frage beschäftigen, ob der Betreiber einer vollautomatisierten Waschanlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden - wobei sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen – haften muss, wenn einer der Beteiligten bremst und die nachfolgenden Fahrzeuge in das gebremste Fahrzeug hineingeschoben werden.
Hier muss im Rahmen der Prüfung der §§ 280ff. sauber differenziert werden. Welche Pflichten treffen einen Waschanlagenbetreiber überhaupt? Hier gilt es in einer Klausur zwischen technischen Anforderungen an die Anlage, etwaigen Kontroll- und Überwachungspflichten und Hinweis- und Aufklärungspflichten zu unterscheiden.
Neben einer sauberen Arbeit im Rahmen der Pflichtverletzung, des Vertretenmüssens und der Kausalität sollte in den „Waschanlagenfällen“ stets genau beleuchtet werden wie der Vertrag an der Waschstraße zustande kommt. Teste Dich selbst und trainiere deine Fähigkeiten in unserem Online-Klausuren-Crash-Kurs im Zivilrecht an der Klausur „In der Ruhe liegt die Kraft“.