Sachverhalt (abgewandelt)
Die T-GmbH betreibt ein Taxiunternehmen mit 15 Mitarbeitern. Der Geschäftsführer G entspannt am liebsten beim Autofahren, aus diesem Grund bringt er die Fahrzeuge regelmäßig selbst in die Waschanlage um die nötige routinemäßige Reinigung durchführen zu lassen.
Am 5.7 nimmt er erneut eines der Fahrzeuge und fährt zur Waschanlage der W-AG. Hierzu fährt er wie üblich in einen als Einbahnstraße gekennzeichneten Weg um zur Vorreinigung zu gelangen. Dort entfernt der Mitarbeiter M der W-AG mit einem Hochdruckreiniger den groben Schmutz, sodann fährt G an den Anfang der Waschstraße heran und wählt das Programm „superclean“. Das Programm wird sodann von M gestartet. Das Fahrzeug wird hierzu mithilfe einer Schleppvorrichtung durch die Waschstraße geführt.
Beim Durchführen durch die Waschstraße kommt es plötzlich zu einem Knall, der Gebläsebalken, der für die Trocknung des Fahrzeugs sorgen soll, hat sich nicht nach oben bewegt und ist gegen das Fahrzeug der T-GmbH geprallt.
Das Fahrzeug wird sodann aus der Waschstraße gezogen. Nach fachgerechter Prüfung durch Einholung eines Schadensgutachtens wird festgestellt, dass ein Schaden in Höhe von 2500 € entstanden ist.
Als G den M sodann auffordert, den Schaden zu ersetzen, weist dieser jede Verantwortung von sich. Er weist daraufhin, dass vor der Einfahrt in die Vorreinigung in deutlich lesbarer und großer Schrift auf die geltenden Vertragsbestimmungen hingewiesen werde. Hieraus ergäbe sich, dass die W-AG nicht hafte.
Auszug aus den Regelungen:
„§ 1 Der Betreiber der Anlage haftet – außer im Fall der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nicht für (…/Es folgt eine Auflistung diverser Schadensursachen)
§ 2 Tritt beim Waschvorgang ein Schaden ein, so haftet der Betreiber der Anlage für unmittelbare Schäden.“
Als G sich an den Vorstand V der W-AG wendet und abermals Ersatz des Fahrzeugschadens begehrt, erklärt V, ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Fehlfunktion des Gebläsebalkens durch eine defekte Platine oder einen damit verbundenen defekten Sensor verursacht worden sei. V erklärt zudem wahrheitsgemäß, die Waschanlage sei stets nach Herstellerangaben gewartet worden, er sehe es daher gar nicht ein zu zahlen. Der Defekt konnte zudem nur durch eine aufwändige technische Analyse erkannt werden.
Das sieht G gar nicht ein. Außerdem sei dies ohnehin belanglos. Insbesondere habe er erfahren, dass die W-AG regelmäßige Sichtkontrollen unterlassen habe. Außerdem müsse eine solch gefahrenträchtige Anlage einfach funktionieren, zudem hafte die W-GmbH ohnehin nach § 2 der AGBen für alle unmittelbaren Schäden, zumindest hieran müsse sich die W-AG festhalten lassen.
Kann die T-GmbH von der W-AG Ersatz des Fahrzeugschadens i.H.v. 2.500€ verlangen?
Lösungsansatz:
A Ansprüche der T-GmbH gegen die W-AG wegen des Schadens am Fahrzeug
I Anspruch der T-GmbH gegen die W-AG auf Zahlung von 2.500€ aus §§ 280 I, 241 II BGB
Ein Anspruch der T-GmbH gegen die W-AG auf Zahlung von 2.500€ könnte sich aus §§ 280 I, 241 II BGB ergeben. Hierfür müsste die W-AG zunächst schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben.
1 Schuldverhältnis
Zwischen den Parteien müsste ein Schuldverhältnis i.S.d. §§ 280ff. bestehen.
a Einordnung des Vertrags
Bei einem Vertrag über die Nutzung einer Waschanlage könnte es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB handeln.
Der Werkvertrag ist wie der Dienstvertrag ein so genannter Tätigkeitsvertrag. Er zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und damit zur Erbringung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet.
Der Vertrag zur Nutzung einer Waschanlage ist auf die erfolgreiche Reinigung des Fahrzeugs und demnach auf einen Erfolg gerichtet und damit ein Werkvertrag.
b Wirksames Zustandekommen
Dabei kommt der Werkvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen durch Antrag und Annahme gem. den §§ 145ff. BGB zustande.
Die Rechtsfähigkeit der T-GmbH ergibt sich aus § 13 I GmbHG und diejenige der W-AG aus § 1 AktG.
Fraglich ist, worin die jeweiligen Willenserklärungen im vorliegenden Fall zu sehen sind. Eine Willenserklärung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent abgegeben werden und muss dem Empfänger regelmäßig zugehen.
aa Angebot
Das Angebot der W-AG kann im Bereitstellen der Reinigungsgasse gesehen werden. Ob hierin schon ein Angebot zum Vertragsschluss zu sehen ist, ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Nach interessengerechtem Verständnis bringt die W-AG durch das Bereitstellen zum Ausdruck, mit demjenigen einen Vertrag über die Nutzung der Waschstraße abschließen zu wollen, der die Voraussetzungen zur Nutzung erfüllt (z.B. Größe, Gewicht (…) des Fahrzeugs).
bb Annahme
Fraglich ist, ob die T-GmbH, vertreten durch Ihren Geschäftsführer, die Annahme des konkludenten Angebots erklärt hat. Dabei ist insbesondere fraglich, an welche Handlung anzuknüpfen ist. Zum einen könnte auf die Einfahrt in die Reinigungsgasse abgestellt werden, zum anderen auf die konkrete Auswahl eines Waschprogramms.
Fraglich ist, ob bereits mit der bloßen Einfahrt in die Reinigungsgasse der Werkvertrag begründet werden kann. Problematisch ist hier insbesondere, dass die konkrete Leistung in Gestalt des jeweiligen Waschprogramms noch nicht gewählt wurde und dadurch die erforderlichen wesentlichen Vertragsbestandteile (sogenannte essentialia negotii) in Gestalt der Leistung und damit zusammenhängend der Gegenleistung nicht bestimmt genug vereinbart sind.
Fraglich ist demnach, ob in dem Einfahren in die Waschstraße überhaupt ein juristisch relevantes Verhalten zu sehen ist.
Man könnte hier einen Vorvertrag mit Kontrahierungszwang andenken.
Im Ergebnis kann eine abschließende Entscheidung jedoch dahinstehen, da spätestens zum Zeitpunkt der Auswahl des Reinigungsprogramms die Annahme erklärt wurde.
Die T-GmbH hat die Annahme jedoch nicht selbst erklärt. Fraglich ist, ob ihr das Verhalten ihres Geschäftsführers gemäß § 164 I BGB zugerechnet werden kann.
G gab eine eigene Willenserklärung ab. Fraglich ist, ob er im fremden Namen handelte. Das Handeln im fremden Namen ist notwendig, um die Fremdwirkung des Handelns herzustellen. Dem Vertragspartner soll deutlich gemacht werden, dass die Folgen dieser Erklärung gerade nicht den erklärenden, sondern den dahinter stehenden Geschäftsherrn treffen sollen. Demnach dient das Kriterium der Offenkundigkeit dem Schutz des Vertragspartners. Nur bei Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips liegt eine Stellvertretung im Sinne der §§ 164f. vor. Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Stellvertretung.
Der Wille, im fremden Namen zu handeln kann ausdrücklich erklärt werden, sich jedoch auch aus den Umständen ergeben, vgl. § 164 I 2 BGB. Im vorliegenden Fall könnte man bei lebensnaher Auslegung denken, dass sich die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Taxiunternehmen aus den Aufschriften auf dem Fahrzeug ergibt, dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend.
Das könnte im vorliegenden Fall aber dahinstehen, wenn eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip greift. Eine Ausnahme könnte sich vorliegend aus der Figur des sog. „Geschäfts für den, den es angeht“ ergeben.
In diesen Konstellationen ist dem Geschäftspartner nicht ersichtlich, dass ein anderer als der Handelnde verpflichtet werden soll. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen soll in solchen Konstellationen die fehlende Offenbarung der Stellvertretung unschädlich sein. Diese Grundsätze kommen insbesondere im Rahmen der dinglichen Einigung zur Anwendung, allerdings wird auch eine Übertragung dieser Grundsätze auf das schuldrechtliche Geschäft vorgenommen (BGH NJW 1991, 2958, 2959; BGH NJW-RR 2003, 921, 922).
Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt.
Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen. Demnach müsste G für die T-Gmbh handeln wollen und es der W- AG gleichgültig sein, mit wem sie das Geschäft abschließt. G brachte das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Waschung für den Betrieb in die Waschanlage und handelte damit bewusst für die GmbH.
Die Frage, ob es der W-AG gleichgültig war, mit wem sie kontrahierte, ist im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Beim Betrieb einer Waschanlage handelt es sich um ein Massengeschäft. Im Regelfall kommt es über die Auswahl des Waschprogramms hinaus zu keiner weiteren Kommunikation mit dem Kunden. Auch der Bezahlvorgang erfolgt sogleich. In Anbetracht der betrieblichen Organisation einer Waschanlage ist daher davon auszugehen, dass es der W-AG gleichgültig ist, mit wem konkret sie kontrahiert.
Demnach war eine ausdrückliche Erklärung im fremden Namen im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich.
G ist gem. § 35 I GmbHG zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der GmbH berufen und handelte damit im Rahmen der Vertretungsmacht. Die Willenserklärung kann der GmbH zugerechnet werden.
Ein Werkvertrag zwischen der T-GmbH und der W-AG ist somit spätestens durch Auswahl des konkreten Programms zustande gekommen.
2 Pflicht
Die A-AG müsste eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt haben. Vorliegend kommt eine Pflichtverletzung nach § 241 II BGB in Betracht.
Hiernach verpflichtet das Schuldverhältnis jeden Teil regelmäßig zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Ob solche Pflichten im jeweiligen Einzelfall bestehen, ist im Wege der Auslegung zu bestimmen.
Bei der Zurverfügungstellung einer Waschanlage ist unter Beachtung der jeweiligen Parteiinteressen der Vorgang so durchzuführen und zu überwachen, dass Schäden an den Fahrzeugen der Nutzer nicht entstehen.
Zudem sind zum Schutz der genannten Rechtsgüter regelmäßige Kontrollen der Anlage vorzunehmen. Hierzu gehören auch routinemäßige Sichtkontrollen der Anlage.
3 Verletzung der Pflicht
Die AG müsste die oben genannte Pflicht verletzt haben. Dadurch, dass die AG eine defekte Anlage betrieben hat und den Kunden der Gefahr einer solchen Anlage ausgesetzt hat, hat sie ihre Pflicht aus § 241 II BGB verletzt.
Die A-AG hat es unterlassen, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Die Einhaltung der Pflichten hätte durch deren Organe gewährleistet werden müssen. Die jeweiligen Pflichtverletzungen sind der WAG als juristische Person gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen.
4 Vertretenmüssen
Der Schuldner hat gemäß § 276 I Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, insoweit sich kein anderer Haftungsmaßstab aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Das Vertretenmüssen wird darüber hinaus gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.
Demnach obliegt es grds. der W-AG sich zu exkulpieren.
a Verschärfung des Haftungsmaßstabs
Vorliegenden Fall könnte die W-AG jedoch verschuldensunabhängig haften. In § 2 ihrer AGB könnte eine abweichende Vereinbarung des Haftungsmaßstabs gemäß § 276 I 1 BGB a.E. in Gestalt einer Garantiehaftung gesehen werden.
Hierfür müsste die entsprechende Regelung wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden sein.
aa Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Eine individualvertragliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien ist nicht ersichtlich. Allerdings könnte eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen.
Fraglich ist, ob dies im vorliegenden Fall überhaupt möglich ist. Immerhin wurde der Vertrag teilweise konkludent und teilweise mündlich geschlossen. § 2 der AGB stand jedoch lediglich auf einer gesonderten Tafel und wurde während des Vertragsschlusses nicht gesondert erörtert. Allerdings stellt § 305 I 2 BGB klar, dass AGB auch einen äußerlich gesonderten Teil des Vertrags darstellen können.
Die Hinweise sind zudem vorformuliert und beziehen sich auf den allgemeinen Waschvorgang. Vom „Stellen“ i.S.d. § 305 I 1 BGB kann ausgegangen werden, da Nutzern einer Waschstraße in der Regel keine Möglichkeit verbleibt, die Bedingungen auszuhandeln. Demnach liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.
Diese müssten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Gemäß § 305 II Nr. 1 BGB ist notwendig, dass die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und gem. § 305 II Nr. 2 BGB der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt [hier relevant?], von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Nummer 1 stellt damit klar, dass der Hinweis „am Ort des Vertragsschlusses“ stattzufinden hat. Ist bereits ein Vertragsschluss erfolgt, so kann eine nachträgliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfolgen. Auch bei Annahme eines Vorvertrags mit Kontrahierungszwang (siehe oben) wären die Hinweise früh genug erteilt worden, da sie bereits an der Einfahrt zur Einbahnstraße platziert wurden [Vorwegnahme des Ergebnisses? Nur dieser Satz].
Die Verpflichtung zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in einem derartigen Massengeschäft unverhältnismäßig. Aus diesem Grund ist der sichtbare Aushang der Regelungen in ausreichender Größe auf einem Hinweisschild ausreichend. Demnach wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil des Vertrags.
bb Modifikation des Haftungsmaßstabs durch § 2 AGB
Fraglich ist, ob § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Modifikation des Haftungsmaßstabs im Sinne einer Garantiehaftung führen konnte. Der Inhalt und die Reichweite vertraglicher Regelungen sind im Wege der Auslegung gemäß §§ 133,157 BGB zu bestimmen.
Demnach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH NJW 2011, 1801).
Bei isolierter Betrachtung von § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte angenommen werden, dass unmittelbare Schäden ohne weitere Voraussetzungen ersatzfähig sein sollen. Die Auslegung von einzelnen Vertragsregelungen ist jedoch nicht losgelöst vom sonstigen Vertragstext vorzunehmen. Demnach ist § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen. Diese Klauseln stehen in einem unmittelbaren räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Demnach wird bereits in § 1 die Haftung eingeschränkt. Daraus folgt, dass § 2 eine weitere Einengung der Haftung bezweckt und nicht eine Erweiterung der Haftung. Ein derartiger Widerspruch im Regelungswerk ist im Zweifel nicht als gewollt anzusehen. Bezieht man die Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs mit in die Auslegung ein, so kommt man nicht umhin, die versicherungsrechtliche Rechtslage in die Auslegung einzubeziehen. Haftpflichtversicherungen sind typischerweise nur dann einstandspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft handelt. Demnach würde der Waschanlagenbetreiber bei Annahme einer Garantie seine Haftung über einen möglichen Versicherungsschutz hinaus erstrecken und damit den Versicherungsschutz in solchen Fallgestaltungen verlieren. Dies ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Auslegung anhand der Lebenserfahrung und unter Beachtung der typischen Interessenlage der jeweiligen Verkehrskreise nicht anzunehmen. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass ein Betreiber einer Waschanlage, der eine Garantiehaftung anbietet, klar damit wirbt.
Da die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis kommt, liegt auch keine Unklarheit der Regelung im Sinne von § 307 I 2 BGB vor.
b Zwischenergebnis
Demnach führte die Regelung aus § 2 AGB nicht zu einer Verschiebung des Haftungsmaßstabs.
c Exkulpation i.Ü.
Fraglich ist ob sich die W-AG nach dem regelmäßigen Verschuldensmaßstab gemäß § 276 I 1 BGB exkulpieren kann.
aa Exkulpation wegen der technischen Fehlfunktion
Im Hinblick auf die Notwendigkeit von Funktionskontrollen ist festzuhalten, dass diese gemäß der Empfehlungen und Vorgaben des Herstellers erfolgt sind und damit in dieser Hinsicht die ausreichende Sorgfalt eingehalten wurde um mögliche Gefahrenquellen für Schäden der Kunden dem Grunde nach rechtzeitig zu erkennen. Mit Blick auf den technischen Defekt an sich kann daher ein Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründet werden.
bb Exkulpation wegen der unterlassenen Sichtkontrolle
Eine Exkulpation im Hinblick auf die nicht durchgeführten Sichtkontrollen ist jedoch nicht möglich. Eine regelmäßige Sichtkontrolle im Hinblick auf die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten ist zumutbar und geboten. Entsprechende Prüfungen haben jedoch nicht stattgefunden. Insoweit handelten die Organe bzw. die Angestellten zumindest fahrlässig gemäß § 276 II BGB.
Ein etwaiges Verschulden der Organe wäre der W-AG über § 31 analog (siehe oben) zuzurechnen, dasjenige von Angestellten gegebenenfalls über § 278 BGB. Hiernach hat der Schuldner das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes zu vertreten. Dabei ist Erfüllungsgehilfe, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Die Angestellten der Waschanlage werden im Pflichtenkreis des Betreibers ggü. den Kunden tätig, da diese die Einhaltung von Sorgfaltspflichten aus § 241 II BGB gegenüber den Kunden gewährleisten. Demnach ist das Verschulden der jeweilig zum Handeln verpflichteten Erfüllungsgehilfen zurechenbar.
5 Kausaler Schaden
Fraglich ist, ob die zu vertretende Pflichtverletzung adäquat kausal zum eingetretenen Schaden geführt hat. Dies hängt maßgeblich von der Frage ab, ob der zum Schaden führende Defekt im Rahmen einer Sichtprüfung erkannt worden wäre.
Nach den Angaben des Sachverhalts war der Defekt der Waschanlage nur durch eine aufwendige technische Analyse zu ermitteln. Demnach wäre es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zum Schaden gekommen.
6 Ergebnis
Demnach besteht kein Anspruch gegen der T-GmbH gegen die W-AG auf Ersatz des entstandenen Schadens.
II Anspruch der T-GmbH gegen die W-AG auf Zahlung von 2.500€ aus § 823 I BGB
Fraglich ist ob der T-GmbH ein Anspruch aus Deliktsrecht, namentlich § 823 I BGB zusteht. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass § 823 I BGB, im Gegensatz zu § 280 I 2 BGB, einen positiven Nachweis des Verschuldens verlangt.
In Anbetracht der oben vorgenommenen Prüfung ist ein Nachweis des Verschuldens im Hinblick auf den Defekt selbst nicht möglich. Die schuldhaft nicht vorgenommenen Sichtkontrollen sind nicht kausal für den Schaden geworden.
III. Gesamtergebnis
Der T-GmbH stehen gegen die W-AG insgesamt keine Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens in der Waschanlage zu.