Hierbei handelt es sich um keine Zurechnungsnorm, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden.
Hier haftet der Geschäftsherr dafür, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen insbesondere oder seiner Leitung bzw. Überwachung die notwendige Sorgfalt nicht eingehalten hat.
Inzident ist festzustellen, dass der Verrichtungsgehilfe einem Dritten eine tatbestandsmäßige und widerrechtliche Schädigung zugefügt hat. Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist gerade nicht relevant und daher nicht zu prüfen.
Wie oben bereits angedeutet wird vermutet, dass der Geschäftsherr im Rahmen der Auswahl und Überwachung schuldhaft gehandelt hat. Er muss sich demnach wie bei § 280 I 2, 834, 833 S.2 oder § 18 StVG exkulpieren. § 831 stellt demnach eine Haftung für eigenes Verschulden dar.
Dabei ist Verrichtungsgehilfe wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen ist. Die Definition wird insbesondere geprägt von der Weisungsunterworfenheit. Hier kann die Abgrenzung zum Erfüllungsgehilfen erfolgen. Dieser kann, muss jedoch nicht weisungsunterworfen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Der Verrichtungsgehilfe muss in Ausführung der Verrichtung gehandelt haben. Nicht erfasst sind Fälle, bei denen der Verrichtungsgehilfe bloß bei Gelegenheit gehandelt hat.
Eine Exkulpation ist dadurch möglich, dass der Geschäftsherr darlegt, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgsam ausgewählt und angeleitet hat. Der Geschäftsherr kann jedoch auch die Kausalitätsvermutung widerlegen und beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung des Gehilfen der eingetretene Schaden entstanden wäre.
Die gesetzlich angeordnete Vermutung rührt daher, dass die Vorgänge, welche die Kausalität und die Überwachung bzw. Auswahl betreffen, regelmäßig solche Umstände darstellen, die sich in der Sphäre des Geschäftsherrn abspielen und für den Geschädigten Dritten nicht ohne weiteres einsehbar sind.
Wichtige Schwerpunkte in der Klausur können hier in Gestalt des sogenannten dezentralisierten Entlastungsbeweises oder dem Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens (bzw. der Begrenzung der Haftung über den Schutzzweck der Norm) eingebaut werden. Beim dezentralisierten Entlastungsbeweis ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen § 831 Abs. 1 Satz 2 und § 823 Abs. 1 mit Blick auf Organisationspflichten als besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten im Blick zu behalten.