Die einfache Antwort ist mit Blick auf die von § 823 I geschützten Rechtsgüter zu entwickeln.
§ 823 I ist gerade keine große Generalklausel und schützt daher nur die aufgezählten Rechtsgüter. Das Vermögen wird von § 823 I grds. nicht geschützt.
§ 823 II schützt grds. auch das Vermögen, wenn dies von der in Bezug genommenen Norm erfasst ist.
§ 823 II hat zudem einen anderen Bezugspunkt als § 823 I. § 823 II stellt auf die Verletzung einer Norm gem. Art. 2 EGBGB ab und Abs. I an die Verletzung eines Rechtsguts. Dieser Bezugspunkt ist sodann Bezugspunkt des Verschuldens.
Folgendes Beispiel soll den Unterschied bei der Fallbearbeitung verdeutlichen.
A fährt trunken und ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr. Er kommt ohne jedes Verschulden sodann von der Fahrbahn ab und verursacht eine Rechtsgutverletzung (Person verletzt o. Sache beschädigt).
Eine Haftung nach § 823 I scheidet aus. Bezugspunkt des Verschuldens ist die Verletzung des Rechtsguts. Dies geschah jedoch ohne Verschulden.
Eine Haftung aus § 823 II i.V.m. § 316 StGB oder § 21 StVO kommt jedoch in Betracht. Hier verwirklichte der Schädiger die Normen zumindest fahrlässig. Das Verschulden ist hier an der Norm zu orientieren bzw. auf diese zu beziehen und nicht im Hinblick auf die begangene Rechtsgutverletzung zu bewerten (anderer Bezugspunkt des Verschuldens s.o.) I.Ü. liegen Normen gem. Art 2 EGBGB, welche dem Drittschutz in der konkreten Situation dienen sollen.
Hier erfährt § 823 II eine eigenständige Relevanz und wäre daher ganz sauber zu prüfen.