Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit Grundfragen zum Mitverschulden beschäftigen.
§ 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn im Zusammenhang mit seinem Verrichtungsgehilfen u.a..
Manche Konstellationen sollte man einmal gesehen haben um eine Sensibilität für die Fallbearbeitung zu entwickeln. Anbei findest Du einen Fall zum üben der in der Klausur häufig Probleme bereitet, da der Schwerpunkt regelmäßig verkannt wird.
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen in § 309 Nr. 8b lit. cc, § 218 und § 440 angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit einer Änderung, die Du im bisherigen Recht nur als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs behandelt hast.
Das Jahr 2018 bringt viele examensrelevante Gesetzesänderungen mit sich. So ändern sich viele Vorschriften im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht werden einige Normen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und im Werkvertragsrecht neue Vertragstypen aufgenommen. In der vorliegenden Reihe wollen wir uns die wichtigsten Änderungen ansehen. Dabei beginnen wir mit § 439 III S. 1.
Wann ist § 823 II von besonderer Relevanz in der Klausur? § 823 II wird regelmäßig neben § 823 I geprüft und steht mit diesem in Anspruchskonkurrenz. § 823 II kann jedoch neben § 823 I regelmäßig kurz gehalten werden, da er i.d.R. einen zu § 823 I gleichlaufenden Anspruch gewährt. Wann jedoch ist § 823 I von besonderer Bedeutung und geht über die Haftungsreichweite von § 823 I hinaus. Anders gefragt inwieweit divergieren die Bezugspunkte der jeweiligen Normen?
Ist jedes Unterlassen tatbestandsmäßig? Aus welchen Ansätzen kann sich eine Pflicht zum Handeln ergeben? Woraus folgen VSP´en? Hier eine kurze Übersicht.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter muss vor dem Hintergrund der Schwächen des Deliktsrechts betrachtet werden.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen