Dieser lautet ab 1.1.2018 wie folgt:
„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“
Bisher wurde die Frage, ob zur Nacherfüllung auch die Aufwendungen für Ausbau und Einbau einer mangelhaften Kaufsache zählen, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (§ 439 II) ermittelt.
Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden, gilt der neue Abs. 3. Die erste Besonderheit stellt der Anwendungsbereich der Vorschrift dar. Abs. 3 gilt nicht nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (so bisher), sondern bei allen Kaufverträgen (B2C/B2B/C2C).
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs soll insbesondere Werkunternehmer schützen. Haben diese eine mangelhafte Sache beim Kunden eingebaut, so konnten sie regelmäßig vom Verkäufer nur Neulieferung oder Nachbesserung verlangen. Die Einbau- und Ausbaukosten waren im Falle des fehlenden Verschuldens nicht ersatzfähig.
Die Regelung gilt für alle Arten der Nacherfüllung, d.h. für die Neulieferung und die Nachbesserung der mangelhaften Sache.
Der neue Abs. 3 Satz 1 umfasst nicht nur den Einbau einer Sache, sondern auch die Anbringung einer mangelhaften Sache gemäß ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck in oder an eine andere Sache durch den Käufer. Unter Anbringung ist dabei eine dem Einbau vergleichbare Verbindung zu sehen. Hierdurch sollen Leuchten, Dachrinnen, Farben und Lacke erfasst werden.
Der Einbau und die Verbindung muss darüber hinaus der bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechen. Ob dies im jeweiligen Fall gegeben ist, ist anhand objektiver Umstände zu beurteilen.
Der Käufer kann demnach aus § 439 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungsersatz verlangen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
Der Aufwendungsersatz ist dabei auf die erforderlichen Aufwendungen beschränkt. Dies sind solche Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d.h. geeignete und erfolgversprechende Maßnahme erbringen konnte und musste.
Macht der Verkäufer eigene Aufwendungen, um dem Nacherfüllungsanspruch nachzukommen, so darf er diese dem Käufer nicht in Rechnung stellen. Tut er dies dennoch, so kann der Käufer die Leistung grundsätzlich kondizieren.
Zudem gilt es noch § 439 Abs. 3 Satz 2 zu beachten.
Dieser besagt, dass § 442 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
Demnach muss der einbauende Käufer gutgläubig gewesen sein, um den Aufwendungsersatzanspruch geltend machen zu können.
D.h., kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, so kann er die Rechte wegen eines Mangels insgesamt nicht geltend machen. Erlangt er vor dem Einbau Kenntnis vom Mangel, so kann er lediglich die Rechte aus § 439 Abs. 3 Satz 1 nicht geltend machen.
Hinweis
Neben diesen Änderungen erwarten uns Mitte des Jahres Änderungen im Reisevertragsrecht.