Eine Gleichstellung des Unterlassens mit dem positiven Tun erfolgt nur, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand.
Daraus folgt, dass rechtlich beachtliches Unterlassen pflichtwidriges Nichtstun darstellt.
Eine Pflicht zum Handeln kann sich insb. aus vertraglichen (Wachmann schläft) bzw. gesetzlichen (Eltern-Kind) Regelungen ergeben.
Von besonderer Bedeutung für die Klausur sind Tätigkeitspflichten, welche aus Verkehrssicherungspflichten folgen. Grob gesagt sind dies oft Pflichten einen Bereich vor Gefahren zu sichern, den man beherrscht und aus dem man Vorteile zieht. Hier gilt es im Laufe des Studiums die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen kennen zu lernen.
Nach überwiegender Ansicht indiziert die Verletzung einer VSP die Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der VSP`en ist zudem zu beachten, dass Streit darüber besteht inwieweit Raum für eine Verschuldensprüfung bleibt. Die überwiegende Ansicht sieht in der VSP die zu verlangende „äußere Sorgfalt“ im Rechtsverkehr. Im Verschulden ist sodann zu prüfen, ob diese gebotene Sorgfalt nach einem objektiven Maßstab im jeweiligen Einzelfall erkannt und erbracht werden konnte („innere Sorgfalt“). Der Verstoß gegen eine VSP indiziert jedoch auch einen Verstoß gegen die „innere Sorgfalt“.
Sorgfaltspflichten können aus Verkehrseröffnung entstehen. So muss der Betreiber eines Parks Räum- und Streupflichten einhalten, der Vermieter u.a. auf eine ausreichende Beleuchtung der Treppen und Zugänge achten und der Betreiber eines Friedhofs regelmäßig die Grabsteine auf Standfestigkeit prüfen (BGHZ 34, 206).
Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich jedoch auch aus der Verfügungsgewalt über gefährliche Gegenstände ergeben. So sind Baumaschinen am Straßenrand so zu sichern, dass vorbeifahrende Fahrzeuge und Passanten nicht geschädigt werden und bei Sportveranstaltungen sind Verletzungsgefahren der Zuschauer im Rahmen des Zumutbaren zu begrenzen.
Weitere Verkehrssicherungspflichten treffen zum Beispiel einen Produkthersteller im Rahmen der sogenannten Produkthaftung.