Diese Urteile sind im Rahmen mündlicher Prüfungen schon gelaufen und finden sicher bald Einzug in das schriftliche Examen. Hier ein kurzer und knapper Überblick.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17 mit der Frage, ob und inwieweit das Musizieren eines Nachbarn verboten werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um das Spielen einer Trompete.
§ 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn im Zusammenhang mit seinem Verrichtungsgehilfen u.a..
Mit seinem Urteil vom Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 213/17 bekräftigt der BGH, dass Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung formlos möglich sind, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB; Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28. September 1984 - V ZR 43/83, WM 1984, 1539).
§ 548 I 1 verkürzt die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auf 6 Monate. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Das ist für den Mieter günstig. Fraglich ist, ob der Vermieter nach Verjährung der vertraglichen Ansprüche über das Deliktsrecht Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag macht den Klausurbearbeitern häufig Schwierigkeiten. Daher sollte man sich in der Examensvorbereitung die Sonderfallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag einmal ansehen, um sie im Examen zu erkennen und mit Leichtigkeit zu lösen. Heute wollen wir uns die Fallgruppe des pflichtgebundenen Geschäftsführers ansehen.
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16 mit der Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel.
Mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) beschäftigt.
Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 mit der Frage beschäftigen, ob der Betreiber einer vollautomatisierten Waschanlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden - wobei sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen – haften muss, wenn einer der Beteiligten bremst und die nachfolgenden Fahrzeuge in das gebremste Fahrzeug hineingeschoben werden.
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