Mit der Frage, ob ein Mangel schon vor Abnahme vorliegen kann, korrespondiert die Frage, ob die Mängelgewährleistungsrechte auch schon vor der Abnahme zur Anwendung gelangen können.
Diese Frage ist nicht nur im Kaufrecht, sondern auch im Werkvertragsrecht relevant. Während im Kaufrecht schon eine recht gefestigte Rechtsprechung existiert, ist dies im Werkvertragsrecht noch nicht der Fall. Die nachfolgenden Ansatzpunkte können in der Klausur diskutiert werden.
In diesem Beitrag schauen wir uns die wichtigsten Aspekte zur Widerklage an und erarbeiten uns das Prüfungsschema zur Widerklage.
In unserer „Lernblätter“-Reihe schauen wir uns ausgewählte Problemkreise im Rahmen examensrelevanter Rechtsgebiete in Kurzform an. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wir merken uns daher: die Geschäftsführung ohne Auftrag kann als Schuldverhältnis Anknüpfungspunkt für die Haftung nach den §§ 280ff. sein.
Mit diesem Recht muss man sich gelegentlich im Deliktsrecht auseinandersetzen. Dieses Recht ist von der Rechtsprechung schon lange anerkannt, jedoch in der Literatur nicht unumstritten.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wann von einem Erklärungsboten auszugehen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen wie die Rechtsprechung einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt.
In Betracht kommen grds. der enge und der weite Beschaffenheitsbegriff. In diesem Beitrag wollen wir uns der Frage widmen welcher der beiden Begriffe in der Klausur zu Grunde zu legen ist.
In diesem Beitrag wollen wir uns u.a. ansehen wann von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.
In diesem Beitrag wollen wir uns eine weitere Frage zum Stellvertretungsrecht ansehen. Es geht um den Irrtum bei der Vollmachtserteilung und die damit einhergehende Frage nach der Möglichkeit der Anfechtung der Vollmacht.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen