Vereinfacht gesagt sind Prozesshandlungen das prozessuale Gegenstück von Willenserklärungen im materiellen Recht. Allerdings finden auf Prozesshandlungen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Anwendung. Ausnahmsweise können die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB zur Auslegung nicht ausreichend bestimmter Prozesshandlungen zur Anwendung kommen und bei Prozessverträgen - gegenseitige Prozesshandlungen – die §§ 116ff. BGB unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten. Letztere Ausnahme beruht darauf, dass die gegenseitigen Prozesshandlungen materiell-rechtlich geprägt sind.
Die Prozesshandlungen werden in sogenannte Erwirkungshandlungen und sogenannte Bewirkungshandlungen eingeteilt.
Bewirkungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar auf den Prozess Einfluss nehmen. Sie können als das Gegenstück zu materiell-rechtlichen Gestaltungsrechten betrachtet werden.
Erwirkungshandlungen dagegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur mittelbar Einfluss auf den Prozess nehmen. Diese Handlungen sollen typischerweise ein Handeln des Gerichts auslösen.
Die Differenzierung ist unter anderem für die Frage der Rücknahme oder des Widerrufs dieser Prozesshandlungen relevant. Diesen Fragen wenden wir uns in einem weiteren Beitrag zu.