Der BGH stellt in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17 klar, dass das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört und aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen ist, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Aus diesem Grund kommt ein generelles Verbot des Musizierens grundsätzlich nicht in Betracht. Auch ist ein generelles Verbot für die Abendstunden und oder das Wochenende grundsätzlich unzulässig. Berufstätige und Schüler können gerade (bzw. nur) in diesen Zeiten musizieren.
Auf der anderen Seite haben die Nachbarn ebenso einen Anspruch auf Entspannung und Erholung in häuslicher Atmosphäre. Dabei sollen diese von Umweltgeräuschen möglichst verschont bleiben.
Diese widerstreitenden Interessen können im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens erreicht werden.
Die konkrete zeitliche Regelung muss stets am Einzelfall erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen wie intensiv die Geräuschkulisse ist. Dabei kann eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, als grober Richtwert dienen.
Stehen dem Musizierenden Räume zur Verfügung, bei deren Nutzung die Geräuschübertragung geringer ausfällt, können die Regelungen für andere Räume zeitlich strenger ausfallen. Eine besondere Rücksichtnahme kann insbesondere dann geboten sein, wenn der Nachbar z.B. schwer erkrankt ist.
Kurz gesagt, generelle Verbote sind unzulässig, auch für Wochenenden und Abendstunden, sozialadäquate Beeinträchtigungen sind hinzunehmen und zeitliche und oder räumliche Einschränkungen sind aus Gründen der nachbarlichen Rücksichtnahme hinzunehmen.
Käme so ein Fall in einer Klausur, wären insb. die einzelnen Angaben im Sachverhalt ganz sauber in die Abwägung einzubeziehen.
Das Team Juriq wünscht somit allen Schlagzeugern und Trompetern viel Spaß beim Musizieren ;-)