Nach Ansicht des BGH fehlt es in solchen Fällen grds. an einem immateriellen Schaden.
„Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.“
Hinweis
Diese Argumentation sollte im Zusammenhang mit den sog. Fallgruppen "Kind als Schaden" betrachtet werden da hier einige Parallelen bestehen. In der Fallgruppe "wrongful life" ist gerade nicht das mit einer Beeinträchtigung behaftete Leben Anknüpfungspunkt für den Ersatzanspruch sondern nur der durch die Pflichtverletzung begründete Mehraufwand.