In der Klausur sollten die §§ 164ff. nur geprüft werden, wenn sie tatsächlich in Betracht kommen. Nicht von der Stellvertretung erfasst sind tatsächliche Handlungen (Realakte). Die Stellvertretung bezieht sich auf rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines anderen. Demnach sollte bei Verfügungsgeschäften die Übergabe nicht mit den Regelungen der Stellvertretung verknüpft werden. Allerdings sind die Regeln der Stellvertretung im Hinblick auf die dingliche Einigung anwendbar. Dies liegt daran, dass dieses Element der Übereignung eine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt.
Auch bei der bloßen Vermittlung eines Vertrags sind die Regelungen der Stellvertretung nicht anzuwenden. Insoweit der Handelnde nur den Vertrag vermittelt, gibt er gerade keine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung ab.
Weiterhin ist die Stellvertretung zur bloßen Botenschaft abzugrenzen. Die Botenschaft zeichnet sich dadurch aus, dass eine fremde Willenserklärung abgegeben wird. Die Stellvertretung dagegen verlangt die Abgabe einer eigenen Willenserklärung. Die Abgrenzung erfolgt dabei regelmäßig aus der Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers.
Ferner ist zur mittelbaren Stellvertretung abzugrenzen. Bei der mittelbaren Stellvertretung tritt der Handelnde im eigenen Namen auf. Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall der Stellvertretung. Vielmehr besteht zwischen dem Handelnden und demjenigen, der durch das Rechtsgeschäft mit dem Verkäufer z.B. begünstigt werden soll, regelmäßig ein eigenes Rechtsverhältnis, zum Beispiel in Gestalt eines Auftrags. Die Rechtsbeziehungen entstehen dabei zunächst nur zwischen dem Handelnden und dem Verkäufer. Im Innenverhältnis sind sodann regelmäßig Aufwendungsersatzansprüche und Herausgabeansprüche vereinbart. Ein klassischer Fall der mittelbaren Stellvertretung ist das Kommissionsgeschäft.
Bei der Abgrenzung zum Handeln unter fremden Namen hängt die Anwendbarkeit der §§ 164ff. entscheidend davon ab, ob es dem Empfänger der Willenserklärung entscheidend auf einen Vertragsschluss mit dem Namensträger ankam.
Will der Handelnde das Geschäft für sich selbst und ist dem Empfänger der Name egal, so liegt schon kein Fall der Stellvertretung vor. Will der Handelnde das Geschäft für sich selbst und kommt es dem Vertragspartner entscheidend auf einen Vertragsschluss mit dem Namensträger an, so finden die Regelungen der Stellvertretung analoge Anwendung. Demnach kommt ein Vertrag mit dem Handelnden selbst nicht in Betracht. Allerdings kann der Namensträger das Geschäft durch Genehmigung an sich ziehen. Tut er dies nicht, so haftet der Handelnde nach §§ 179 analog auf Erfüllung und wahlweise auf Schadensersatz.