In erster Linie gilt es auf die allgemeinen Regelungen abzustellen. Demnach ist die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen und des Vertragsinhalts nach den §§ 133, 157 vorzunehmen.
Neben diesen Auslegungsregeln sind grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Verkaufsaktion zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29; vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, NJW 2017, 468 Rn. 19), zu berücksichtigen.
Deren Aussagegehalt ist, wenn die Erklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft sind und der Auslegung bedürfen, dann entsprechend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen (BGHZ 149, 129, 135 u.a.).
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Rückt einer der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Denn diese Bedingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt. In diesem Verhältnis ist vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich.
Dabei darf sich die Auslegung nicht auf (nur) einzelne Teile des Angebots beschränken, sondern ist in Ansehung des Gesamtinhalts des Angebots vorzunehmen.