Grds. sind Gestaltungsrechte bedingungsfeindlich. Der Empfänger soll nicht im Ungewissen gelassen werden und sich auf die ggf. neue Rechtslage einstellen können, daher ist für ihn eine Schwebelage grds. unzumutbar.
Anders verhält es sich, wenn die Wirkung der Anfechtung z.B. nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen sein soll.
Bsp.: V will K ein Fahrrad für 2.500€ verkaufen. K geht davon aus das Fahrrad für 100€ gekauft zu haben. V ficht den Vertrag sodann aufgrund eines Inhaltsirrtums vorsorglich an und verlangt dennoch Zahlung der 2.500€.
Fraglich ist, ob ein solches Vorgehen zulässig ist.
Einer Wirksamkeit der Anfechtungserklärung steht nicht entgegen, dass der V gleichwohl in erster Linie die Erfüllung des Kaufvertrages durch den K nach Maßgabe des von ihm angenommenen Vertragsinhalts begehrt und insoweit von einem (Fort-)Bestand des Vertrages ausgeht.
Zwar ist eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich (s.o.) (Vgl. i.Ü. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17 mwN).
Gleichwohl wird aber eine Eventualanfechtung, also eine Anfechtung für den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist, allgemein für zulässig gehalten, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist. Denn streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts und will die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne ausgelegt wird, und ficht sie anderenfalls ihre Willenserklärung vorsorglich an, wird die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedingte) Anfechtungserklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassung des Anfechtenden widersprechenden Sinne erfolgt. Nur für diesen Fall will er an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann nämlich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes.