Im letzten Beitrag haben wir uns mit den §§ 474 und 475 beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns die übrigen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs und des Unternehmerregresses ansehen.
Änderungen im BGB Im letzten Beitrag haben wir uns mit den Verjährungsvorschriften der Rückgriffsansprüche beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns § 474 und § 475 ansehen.
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen zum Unternehmerregress angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit der Verjährung der Rückgriffsansprüche. Die neue Regelung hierzu findest Du in § 445b.
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen in § 309 Nr. 8b lit. cc, § 218 und § 440 angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit einer Änderung, die Du im bisherigen Recht nur als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs behandelt hast.
Was ist zu tun, wenn Bereicherungsrecht zu prüfen ist und sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, ob eine Barzahlung erfolgte oder eine Überweisung vorgenommen wurde.
Im letzten Beitrag haben wir die Änderungen in § 439, hier insbesondere Abs. 3, aufgezeigt. In dieser Fortsetzung wollen wir uns weitere Änderungen im Kaufrecht ansehen.
Das Jahr 2018 bringt viele examensrelevante Gesetzesänderungen mit sich. So ändern sich viele Vorschriften im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht werden einige Normen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und im Werkvertragsrecht neue Vertragstypen aufgenommen. In der vorliegenden Reihe wollen wir uns die wichtigsten Änderungen ansehen. Dabei beginnen wir mit § 439 III S. 1.
In diesem Beitrag wollen wir uns einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensarten in der ZPO verschaffen.
In diesem Beitrag findest Du die allgemein anerkannten Modifikationen des Anwendungsbereichs von § 817 S. 2.
Aus welchen Anspruchsgrundlagen kann der Vermieter die Mietsache nach wirksamer Kündigung zurückverlangen? Hier bieten sich insb. zwei Normen an.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen