Wann ist § 823 II von besonderer Relevanz in der Klausur? § 823 II wird regelmäßig neben § 823 I geprüft und steht mit diesem in Anspruchskonkurrenz. § 823 II kann jedoch neben § 823 I regelmäßig kurz gehalten werden, da er i.d.R. einen zu § 823 I gleichlaufenden Anspruch gewährt. Wann jedoch ist § 823 I von besonderer Bedeutung und geht über die Haftungsreichweite von § 823 I hinaus. Anders gefragt inwieweit divergieren die Bezugspunkte der jeweiligen Normen?
A klagt gegen B und C als Gesamtschuldner vor dem zuständigen Amtsgericht München. Hierbei macht er Ansprüche auf Schadensersatz und auf Herausgabe einer Sache geltend. Welche Punkte sollten vor der Begründetheit angedacht werden?
In diesem Beitrag wollen wir uns kurz mit den Gefahren einer „Kürzung“ der Miete wegen eines Mangels beschäftigen.
Hier ein kleiner Fall zur Möglichkeit der Geltendmachung von Einreden i.R.d. sog. Revokationsklage.
Die Geschäftsbesorgung. In der Klausur i.d.R. unproblematisch, dennoch sollten sie die Definition bringen und die Grundlagen kennen.
Die Definition der höheren Gewalt wird insb. bei der Prüfung von § 7 (II) gebraucht und sollte in den Grundzügen beherrscht werden.
In der Klausur sollten sie die gängigen Grenzen kennen und darlegen wann von einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags gem. § 650 ausgegangen werden kann
In diesem Zusammenhang gilt es an die Einzel- und Gesamttheorie zu bedenken.
Schließt ein Partner im Rahmen einer nichtehelichen Gemeinschaft einen Vertrag so stellt sich bei fehlen der VSS der §§ 164ff. die Frage, ob ggf. § 1357 BGB weiterhelfen kann.
Welche Fragen gilt es im Rahmen mit einem Antrag auf Schmerzensgeld zu erörtern. Hier kurz zusammengefasst.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen