Ehemann M verkauft und übereignet sein Grundstück an X. Dieser zahlt den Kaufpreis. Ehefrau F geht gegen X wegen Unwirksamkeit wegen § 1365 vor und macht die bestehenden Ansprüche ihres Mannes in Prozessstandschaft gem. § 1368 geltend.
Kann X der F die Zahlung des Kaufpreises (bzw. ggf. anderweitig bestehende Einreden gegen M) einredeweise über § 273 entgegenhalten?
Fraglich ist, ob sich der Erwerber auch gegenüber dem anderen Ehepartner auf § 273 berufen kann.
Für die Anwendbarkeit spricht ein gewisses Schutzbedürfnis des Erwerbers. Hier gilt es auch zu berücksichtigen, dass dieser nicht einmal in den Genuss des gutgläubigen Erwerbs kommen konnte (§ 1365 ist ein absolutes Veräußerungsverbot).
Auf der anderen Seite bezweckt § 1365 den Familienschutz. Die Revokationsklage soll auch dem Ehegatten möglich sein, der nicht über eigene Mittel verfügt. Dieser soll auch in die Lage versetzt werden Zugewinnausgleichsansprüche zu sichern. Insoweit gebührt dem Schutz der Familie nach überzeugender Ansicht Vorrang vor dem zeitweiligen Schutz des Dritten.
Beachte jedoch zur Aufrechnung: BGH NJW 2000, 1947