Direkt (-), da nur für Eheleute geregelt. Fraglich ist, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt.
Die in § 1357 I 2 geregelte gesetzliche Verpflichtungsermächtigung stellt u.a. eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip dar.
Da die Norm Ausnahmecharakter hat, ist einer Analogie schon grundsätzlich kritisch zu begegnen. Es ist zudem anerkannt, dass auf die NeLG grds. keine Rechtsfolgen angewandt werden sollen, die der Ehe vorbehalten sind. Die NeLG ist mit der Ehe nicht vergleichbar.
Bei der NeLG ist zumindest ein Partner (noch) nicht bereit sich dem Recht der Ehe zu unterwerfen. Substanzielle Analogien verbieten sich daher. Die Nachteile einer etwaigen Gesamthaftung bei der Ehe werden über das Güter- bzw. Unterhaltsrecht ausgeglichen, diese Regelungen greifen bei der NeLG gerade nicht.
Eine analoge Anwendung ist daher abzulehnen.
Anwendbar ist die Norm jedoch kraft Gesetzes bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 8 II LPartG).