§ 650:
„Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.“
Wann kann von einer wesentlichen Überschreitung ausgegangen werden?
In der Rechtsprechung wurden bereits Überschreitungen von 27,7% hingenommen. Der BGH hat eine solch großzügige Auslegung in einer späteren Entscheidung (BGH NJW-RR 1987, 367) jedoch abgelehnt. In der Literatur werden Ansätze vertreten die bereits eine Überschreitung von 10% als wesentlich ansehen.
Für die Klausur ist ein Wert zwischen 15-20% gut vertretbar. Die Lösungsskizzen gehen in der Regel von 20% aus. Wer sich in der Klausur an diesen Werten orientiert wird keine Probleme bekommen.