Grundsätzlich ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist jedoch dann nach § 174 Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Fraglich ist, ob die Norm im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. § 174 stellt ausdrücklich auf den „Bevollmächtigten“ ab. Bevollmächtigter ist derjenige, der durch Vollmacht zur Vertretung berufen ist. Der Legaldefinition in § 166 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass Vollmacht die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht ist.
Der Geschäftsführer ist jedoch mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet (Vgl. § 35 GmbHG). Damit ist der Anwendungsbereich von § 174 gar nicht eröffnet.
Die Zurückweisung durch den Angestellten war damit nicht statthaft, die Erklärung ist demnach dem Grunde nach wirksam.
Hinweis
Der Nachweis der Vertretungsmacht muss grundsätzlich durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung erfolgen. Die Vorlage einer bloßen Fotokopie, Fax-Kopie, E-Mail oder Abschrift genügt gerade nicht. Die Vollmachtsurkunde in § 174 BGB ist wie die in § 172 BGB zu verstehen.