Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter als Verbraucher im Sinne des § 13 angesehen werden kann oder Kaufmann ist.
Der Geschäftsführer (G) der X- GmbH (X) überreicht einem der Angestellten eine Kündigung. Der Angestellte weist die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB umgehend zurück. Ist die Erklärung unwirksam, wenn der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht entsprechend nachweist? Die Antwort enthält eine in Klausuren gerne übersehene Frage.
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