Relevant ist diese Frage insbesondere für die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften oder der Sondervorschriften für Kaufleute. So verlangt § 310 Abs. 3 BGB für die Annahme eines Verbrauchervertrags einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Kann ein Verbrauchervertrag angenommen werden, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter mit einem Unternehmer kontrahiert?
Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Kaufmann und auch kein Unternehmer. Fraglich ist jedoch, ob die Inhaberschaft aller Anteile zu einer anderen Bewertung führt. Hier gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft eine bloße Vermögensverwaltung darstellt und keinen unternehmerischen Zweck verfolgt.
Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter die Gesellschaft wie ein Kaufmann leitet und beherrscht.
Dennoch reicht dies nicht aus, um die Kaufmannseigenschaft oder Unternehmereigenschaft zu begründen. Es fehlt am Merkmal des „Betreibens“ eines Unternehmens. Dieses kennzeichnet sich durch das Innehaben der Unternehmensinitiative und des Unternehmensrisikos. Zutreffend ist, dass die Unternehmensinitiative in einer solchen Konstellation sehr wohl vom Geschäftsführer ausgeübt wird. Dieses Merkmal kann daher bejaht werden. Allerdings fehlt die Zuweisung des Unternehmensrisikos an den Geschäftsführer. Auch bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter haftet gemäß §§ 13 II, 35 III GmbHG allein das Gesellschaftsvermögen.
Kaufmann und Unternehmer ist daher nur die GmbH gem. §§ 13 III GmbHG, 6 I HGB (Kaufmann) bzw. § 14 BGB (Unternehmer). Der Geschäftsführer dagegen ist im Zweifel als Verbraucher gemäß § 13 BGB einzuordnen.