477 enthält den Inhalt vom früheren § 476. § 476 regelte die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf.
Hinweis
Beachte in diesem Zusammenhang die geänderte Rechtsprechung des BGH. Nach allgemeiner Ansicht wird nun bei Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass ein Grundmangel vorlag, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
478 hat sich inhaltlich geändert.
Wie schon zuvor besprochen, finden sich Vorschriften über den Rückgriff des Verkäufers in § 445a und § 445b. § 478 enthält Sondervorschriften, die die soeben genannten Normen ergänzen, wenn der letzte Kaufvertrag ein Verbrauchsgüterkauf war.
478 Abs. 1 und Abs. 2 sind in § 445a aufgegangen. Daher wurden der selbstständige und der unselbstständige Unternehmerregress gestrichen. Auch der Verweis in § 478 Abs. 6 wurde gestrichen, der Verweis auf die Vorschrift des Paragrafen 377 HGB findet sich in § 445a Abs. 3.
Der neue § 478 lautet wie folgt:
478 Sonderbestimmungen für den Rücktritt des Unternehmers
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2)Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Abs. 1 sowie von den § § 433 bis 435, 437, 439 bis 443,445a Abs. 1 und 2 sowie von § 445b abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3)Die Abs. 1-2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
- 478 Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 478 Abs. 3, er verweist konsequenterweise auf § 477 und nicht wie zuvor auf § 476.
- 478 Abs. 2 entspricht dem früheren § 478 Abs. 4. Der Absatz stellt klar, dass die dort genannten Regelungen im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs vor Mitteilung eines Mangels nicht dispositiv sind.
- 478 Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 478 Abs. 5.
Die Regelungen von § 479 sind heute in § 445b enthalten. In § 479 findet sich dagegen der Norminhalt des früheren § 477 wieder.
Wir kommen damit zum Ende unseres Beitrags und wünschen viel Spaß beim Nacharbeiten der relevanten Änderungen.