Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns die Auswirkungen der Neuregelungen im Kaufrecht auf die sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung ansehen
Die Neuerungen im Kaufrecht, welche für ab dem 1.1.2022 geschlossene Kaufverträge zu berücksichtigen sind, führen zu einigen Änderungen im Bereich des Mängelrechts. § 434 BGB begleitet uns in seiner Fassung vor dem 1.1.2022 seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002. Nun gilt es eine „neue“ Struktur im Mängelrecht kennenzulernen. In der vorliegenden Reihe beschäftigen wir uns zunächst mit den Neuerungen zum Mängelrecht und werden sodann auch die weiteren Änderungen gemeinsam besprechen.
In diesem Beitrag wollen wir uns anschauen wie es sich auswirkt, wenn der Käufer im Rahmen der Fristsetzung eine unmögliche Art der Nacherfüllung fordert.
Im letzten Beitrag haben wir uns mit den §§ 474 und 475 beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns die übrigen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs und des Unternehmerregresses ansehen.
Änderungen im BGB Im letzten Beitrag haben wir uns mit den Verjährungsvorschriften der Rückgriffsansprüche beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns § 474 und § 475 ansehen.
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen in § 309 Nr. 8b lit. cc, § 218 und § 440 angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit einer Änderung, die Du im bisherigen Recht nur als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs behandelt hast.
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