Der Leasingvertrag kennt verschiedene Varianten.
Die häufigsten sind das „Finanzierungsleasing“ und das „Operating-Leasing“.
Die Unterscheidung zwischen beiden Varianten ist wichtig, da die in § 506 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1 in Bezug genommenen Regelungen (insbesondere Form und Widerrufsrecht!) nur auf Finanzierungsleasingverträge Anwendung finden. Für das „Operating-Leasing“ gelten diese Regelungen hingegen nicht.
Beim „Finanzierungsleasing“ vereinbaren die Parteien eine feste Laufzeit (ggf. mit Verlängerungsoption) und legen die Pflichten des Leasingnehmers so fest, dass im Ergebnis die eigenen Aufwendungen des Leasinggebers zum Erwerb des Leasingobjekts vollständig ausgeglichen werden und der Leasinggeber seinen kalkulierten Gewinn erzielen kann, ohne einen weiteren Leasingvertrag abschließen zu müssen (sog. „volle Amortisation“).
BGH a.a.O. unter Tz. 13 = NJW 2006, 1066, 1067; BGH NJW 1998, 1637, 1639 unter Ziff. II 2a.
Dieses Ziel wird typischerweise dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer neben den Leasingraten am Ende der Leasingzeit außerdem zur Abnahme des Leasingobjekts zum Restwert verpflichtet wird oder aber – neben der Rückgabe der Sache – eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen vereinbartem Restwert und einem tatsächlichen Minderwert schuldet. Beim Kfz-Leasing erfolgt die Ausgleichszahlung häufig auch in der Weise, dass der Leasingnehmer eine Zahlung für jeden Mehr-Kilometer schuldet, um den die vertraglich vereinbarte Laufleistung überschritten wird. Der Leasinggeber verwertet in der zweiten Variante das zurückgegebene Leasingobjekt selbst. Er erhält somit durch die gezahlten Leasingraten, die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers und den Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung sein für die Anschaffung der Sache eingesetztes Kapital wieder zurück und erzielt zusätzlich seinen kalkulierten Gewinn.
Hier finden nach überwiegender Ansicht die Vorschriften des Mietrechts Anwendung, spielen kaufrechtliche Elemente eine Rolle so kann auch auf die Vorschriften aus dem Kaufrecht zurückgegriffen werden.
Beim „Operating-Leasing“ ist der Vertrag demgegenüber gerade nicht darauf angelegt, dass der Leasinggeber allein durch diesen Vertrag seine volle Amortisation erreicht. Vielmehr gelingt ihm das nur durch ein mehrfaches Verleasen.
BGH NJW 1998, 1637, 1639 unter Ziff. I b; Palandt-Weidenkaff Einf. v. § 535 Rn. 40. Nach Abschluss des ersten Leasingvertrages wird das Leasingobjekt zurückgegeben und erneut an einen anderen Leasingnehmer verleast. Man erkennt das „Operating-Leasing“ daran, dass die Vertragslaufzeit gar nicht fest vereinbart wird und ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne volle Wertersatzpflicht des Leasingnehmers besteht oder die Vertragslaufzeit so kurz bemessen ist, dass eine Amortisation in dieser Zeit nicht erreicht werden kann. BGH a.a.O. unter Ziff. I b; Palandt-Weidenkaff a.a.O.
Es finden grds. die Vorschriften des Mietrechts Anwendung.
Hersteller-Leasing
Beim Hersteller-Leasing schließt der Leasingnehmer den Leasingvertrag i.d.R. mit dem Hersteller der Leasingsache ab. Der Hersteller sucht auf diese Weise, nach einer Absatzerhöhung seiner Produkte.
Nach h.M. finden auf das Hersteller-Leasing finden nach der die Vorschriften des Mietrechtes Anwendung.