§ 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 445a Abs. 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
§ 445b Abs. 1 bezieht sich auf den selbstständigen Regressanspruch aus § 445a Abs. 1. Die Regelung des Paragrafen 445a Abs. 1 fällt nicht unter die Verjährungsregel des § 438. Insoweit stellt § 445b Abs. 1 eine speziellere Vorschrift dar. Demnach verjährt der selbstständige Regressanspruch in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.
Beachte:
Mit Ablieferung ist die Übergabe der Sache durch den Lieferanten an den Letztverkäufer und bei der Lieferkette die vom jeweiligen Verkäufer an seinen Vertragspartner als Käufer gemeint.
§ 445b Abs. 2 regelt die Verjährung der Rechte aus § 445a Abs. 1 und § 437 und enthält eine Ablaufhemmung. Die Regelung wird dann relevant, wenn die Rechte, auf die sich § 445b Abs. 2 bezieht, dem Grunde nach verjährt sind. Die Ablaufhemmung greift jedoch dann nicht, wenn seit der Ablieferung 5 Jahre verstrichen sind. Die Fünfjahresfrist dient der Rechtssicherheit.
Abs. 3 entspricht dem Grunde nach dem ehemaligen § 479 Abs. 3 und bestimmt, ähnlich wie § 445a Abs. 3, dass die Regelungen aus Abs. 1 und Abs. 2 in der Lieferkette jeweils Anwendung finden, wenn die jeweiligen Schuldner Unternehmer sind.