Merken sie sich vorab, dass eine Formulierung wie „erlangt wurde das Geld“ stets zu ungenau ist.
Bleiben sie in solchen Fällen entspannt und gehen differenzierend und zugleich ökonomisch effizient vor.
Zeigen sie kurz die beiden Wege auf, die hier in Betracht kommen. D.h. der Bereicherungsschuldner hat entweder Eigentum und Besitz an den Geldscheinen oder Münzen erlangt oder einen Anspruch auf Gutschrift gegen die Bank erlangt, woraus für ihn ein Auszahlungsanspruch aus §§ 700 I, 488 I 2 oder §§ 780, 781 folgt.
So können sie die fehlende Information im SV elegant umgehen und zeigen, dass ihnen bewusst ist, dass an dieser Stelle stets gewissenhaft gearbeitet werden muss.