Bei § 267 StGB geht es vornehmlich um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn der nach außen ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Wenn nun aber der Aussteller seine Urkunde verändert, ist die Urkunde nach wie vor echt.
In § 267 StGB wird vor allem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde geschützt, und zwar unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, um welche es bei § 271 StGB geht. Was ist nun aber eine Urkunde und wann ist sie unecht?
Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Der Bundestag hat Änderungen im Wahlrecht beschlossen. Die Zahl der Wahlkreise wird gesenkt (aber erst frühestens 2025), die parteiinterne föderale Sitzverteilung wird geändert, und schon bei der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 werden bis zu drei Überhangmandate nicht mehr ausgeglichen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen was unter dem negativen Interesse zu verstehen ist.
Was ist eigentlich ein neutrales Geschäft und wo wird dieses relevant? Welche Positionen stehen sich in dieser Konstellation gegenüber? Mit diesen Fragen wollen wir uns in unserem heutigen Beitrag auseinandersetzen.
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen, ob ein Fax der Schriftform genügt.
Nach teils gewaltsamen Protesten wird debattiert, wie das Reichstagsgebäude als Sitz des Bundestages besser geschützt werden kann. Teil der Überlegungen ist, eine sog. „Bannmeile“ einzuführen. Welche Regelungen gelten derzeit, was ist erlaubt oder verboten?
In diesem Beitrag wollen wir uns eine Definition des Schuldverhältnisses erarbeiten.
Bei § 271 StGB geht es darum, dass ein Täter, der nicht Amtsträger ist, einen in der Regel gutgläubigen Amtsträger veranlasst, in eine öffentliche Urkunde etwas Falsches einzutragen. Ist der Amtsträger bösgläubig, dann macht sich dieser gem. § 348 StGB strafbar. Eine der Voraussetzungen beider Normen ist jedoch, dass sich die erhöhte Beweiskraft der Urkunde auch auf die Passage bezieht, die falsch ist.
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