Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • SR
    Tatherrschaft ist auch nach BGH ein wesentliches Kriterium der Mittäterschaft

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    Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB und Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist ein echter „Klausurklassiker“, den Sie sauber beherrschen sollten. Theoretisch gibt es immer noch die gemäßigt subjektive Theorie des BGH und die in der Literatur vertretene Tatherrschaftslehre. Allerdings nähert sich der BGH immer mehr der Literatur an, was Sie an folgendem Urteil erkennen können:

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  • SR
    § 211 StGB: Verdeckungsabsicht und Vortat

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    Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.

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  • SR
    Die actio libera in causa und der Straßenverkehr

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    Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen Prüfung. Immer wieder einmal müssen Sie sich in diesem Zusammenhang dann auch mit der actio libera in causa beschäftigen. Grund genug also, dass wir uns die nachfolgende BGH Entscheidung ansehen, mit welcher der BGH seinerzeit seine Rechtsprechung zu diesem Thema geändert hat.

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  • SR
    Die „umgekehrte Jauchegrube“ und das Koinzidenzprinzip

    Die „umgekehrte Jauchegrube“ und das Koinzidenzprinzip

    Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss (§§ 16 I, 8 StGB) Daraus folgt, dass sowohl der dolus antecedens (ein der Handlung vorangehender Vorsatz) als auch der dolus subsequens (ein der Handlung nachfolgender Vorsatz) unbeachtlich sind. Gleichzeitig gilt, dass unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf unbeachtlich sind. Wie sich beides zusammen auswirken kann, zeigen die nachfolgenden Fälle.

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  • SR
    Überwachergarant bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

    Überwachergarant bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

    Nicht nur in den Fällen, in denen das Opfer mit Tötungsvorsatz lebensgefährdende Mittel zu sich nimmt, die der Täter zuvor besorgt oder bereitgestellt hat, stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit gem. §§ 212 (216), 13 StGB sondern auch in den Fällen, in denen das Opfer ohne Tötungsvorsatz gefährliche Drogen konsumiert, die ihm vom Täter zur Verfügung gestellt wurden. Ist der Täter handlungspflichtig, wenn sich das mit den Drogen verbundene, eigenverantwortlich eingegangene Risiko tödlich realisiert?

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  • SR
    Gibt es einen Unterlassenstäter neben einem aktiv handelnden Täter?

    Gibt es einen Unterlassenstäter neben einem aktiv handelnden Täter?

    In Klausuren stellt sich mit schöner Regelmäßigkeit die Frage, ob jemand, der es unterlässt, einen aktiv handelnden Täter von der Tat abzuhalten oder aber es unterlässt, die Tat durch z.B. Warnen des Opfers zu verhindern als Nebentäter bestraft werden kann oder ob nicht nur eine Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden kann. Hier treffen also Unterlassensdelikt und Täterschaft und Teilnahme aufeinander.

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  • SR
    Der große Senat und das BVerfG haben entschieden:die echte Wahlfeststellung ist verfassungskonform

    Der große Senat hat entschieden:die echte Wahlfeststellung ist verfassungskonform

    Steht nach der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte bezüglich der fremden Sache, die Tatgegenstand ist, entweder Täter eines Diebstahls gem. § 242 StGB oder aber Täter einer Hehlerei gem. § 259 StGB ist, dann steht das Gericht vor der Entscheidung, nach welcher Norm zu bestrafen ist. In Betracht käme, den "in dubio" Grundsatz zweifach anzuwenden und den Täter frei zu sprechen. Dies ließe aber außer Acht, dass der Täter sich jedenfalls entweder gem. § 242 StGB, indem er die Sache wegnahm oder aber gem. § 259 StGB, indem er die Sache z.B. ankaufte, strafbar gemacht hat. Von daher erfolgt in solchen Fällen bisher im Wege der echten Wahlfeststellung eine alternative Verurteilung.

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  • SR
    Rücktrittshorizont und Vorsatzwechsel

    Rücktrittshorizont und Vorsatzwechsel

    Gem. § 24 I StGB kann der Alleintäter vom Versuch strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist zunächst, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Die weiteren Anforderungen richten sich dann danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Die Entscheidung über die jeweilige Natur des Versuchs ist nach h.M. anhand des Rücktrittshorizonts zu treffen.

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  • SR
    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Beim Betrug gem. § 263 I StGB müssen Verfügender und Geschädigter nicht identisch sein. Sofern ein Dreiecksverhältnis (Täter-Verfügender-Geschädigter) in Betracht kommt, machen Sie das in einer Klausur im Obersatz deutlich, indem Sie ausführen, wem gegenüber und zu wessen Lasten der Betrug begangen worden sein soll. Ein Dreiecksbetrug ist aber nur dann verwirklicht, wenn die Verfügung des Irrenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind streitig.

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  • SR
    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.

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