§ 130 StGB schützt den in Abs. 1 ausdrücklich genannten, öffentlichen Frieden, d.h. das Allgemeininteresse an einem friedlichen und sicheren Zusammenleben im Staat und darüber hinaus mittelbar (str.) auch die Menschenwürde. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der im Internet öffentlich gegen Frauen hetzt? Verletzt er den öffentlichen Frieden, weil Frauen als „Teile der Bevölkerung“ anzusehen sind?
Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.
In § 212 StGB heißt es: „Wer einen Menschen tötet….“.Wann beginnt nun aber das Menschsein? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn unter der Geburt Handlungen vorgenommen oder unterlassen werden, die zum Tod führen. Tritt der Tod nun an der Leibesfrucht ein (dann sind die §§ 218ff StGB relevant), oder handelt es sich schon um einen Menschen (dann bemisst sich die Strafbarkeit nach den §§ 211ff StGB) Mit dieser Unterscheidung musste sich jüngst der BGH befassen.
Mit der 2. Handlungsalternative der §§ 306 und 306a StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Handlungen erfasst werden, die zu Schäden führen, die wiederum nicht unmittelbar durch das Inbrandsetzen sondern nur mittelbar durch z.B. Ruß- und Hitzeentwicklung oder Löscharbeiten der Feuerwehr verursacht werden. Wann ist nun aber eine solche Zerstörung anzunehmen?
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, ob eine Meinungsäußerung noch unter den Schutz des Art. 5 I 1 GG fällt oder aber eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB darstellt. Bei dieser Abwägung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Verursacht ein Täter durch einen Raub (oder aufgrund des Verweises in §§ 252, 255 StGB durch eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl) wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, wird er gem. § 251 StGB bestraft. „Durch“ den Raub bedeutet kausal und gefahrspezifisch (bzw. unmittelbar) zusammenhängend. Liegt dieser Zusammenhang aber auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt wird und verstirbt?
Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.
Anfang 2017 hat das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. § 211 StGB verurteilt. Diese erste Entscheidung hob der BGH in 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin. In 2019 verurteilte das LG Berlin die Täter dann erneut wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes. Dieses Urteil wurde in 2020 zum Teil vom BGH bestätigt.
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter sich in tatsächlicher Hinsicht, indem er irrig von Umständen ausgeht, die ihn rechtfertigen würden, so sie denn vorlägen. In der Regel stellt der Täter sich eine Rechtfertigungslage (z.B. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gem. § 32 StGB) vor, die es tatsächlich gar nicht gibt. Denkbar ist aber auch, dass der Täter tatsächlich angegriffen wird, er sich aber über die Intensität des Angriffs und damit über die Erforderlichkeit der Verteidigung irrt.
Regelmäßig taucht in Klausuren das Problem auf, dass ein Täter z.B. zur Begehung eines Betruges gem. § 263 StGB eine Fotokopie eines Originals verwendet. Es muss dann die Frage geklärt werden, ob die Fotokopie eine Urkunde ist. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BGH zu § 281 StGB wollen wir uns das Problem noch einmal näher ansehen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen