Wichtig ist zum einen der Kontext, in welchem die Äußerung stattfand. Handelt es sich um ein öffentliches, evtl. politisches oder sozialkritisches Statement, dann greift in größerem Umfang der Schutz des Art. 5 GG – schon tatbestandlich im Rahmen des § 185 StGB, spätestens aber im Rahmen der Abwägung gem. § 193 StGB, wenn es um „berechtigte Interessen“ geht. Gleiches gilt für Satire als Kunst- und Meinungsäußerungsform. Ist es hingegen Schmähkritik, die keinen sachlichen Bezug aufweist und in erster Linie der Diffamierung der Person dient, dann ist regelmäßig § 185 StGB verwirklicht.
Daneben ist z.B. bei Demonstrationen immer mal wieder problematisch, wen der Täter eigentlich beleidigen möchte. Sofern er sich nicht direkt an eine einzelne Person wendet, kommt die Beleidigung des Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung in Frage. Dafür muss das Kollektiv aber zahlenmäßig überschaubar und von der Allgemeinheit abgrenzbar sein.
Das BVerfG (1 BvR 842/19 – Beschluss vom 08. Dezember 2020) musste sich jüngst mit folgendem Sachverhalt befassen: der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit als Mitglied der Göttinger „linken Szene“ verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei. Auf einer Demonstration vor dem Gerichtsgebäude in Göttingen, bei welchen auch Polizisten der BFE zugegen waren, trug der Beschwerdeführer nun gut sichtbar einen Pullover und darunter ein T-Shirt jeweils mit der Aufschrift „FCK BFE“. Nach Aufforderung der Polizei, den Pullover auszuziehen, kam das entsprechende T-Shirt zum Vorschein. Er wurde deswegen wegen Beleidigung der zur BFE gehörendenden Polizisten in Göttingen gem. § 185 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Äußerung „FCK BFE“ stellt zunächst eine herabsetzende Meinungsäußerung dar. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden kann, dass die Äußerung im Rahmen einer politisch motivierten Demonstration und damit in einem politischen Kontext erfolgte, so hat sie doch keinen inhaltlichen Kern oder Bezug und kann somit als Schmähkritik angesehen werden. Problematisch ist allerdings das beleidigungsfähige Objekt. Es könnte sich um die Beleidigung der einzelnen Mitglieder der Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei handeln, also um eine Beleidigung des einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung.
In der Vergangenheit hat das BVerfG ähnliche herabsetzenden Botschaften wie „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) nicht als strafbare Kollektivbezeichnung bewertet. Hier jedoch hat es anders entschieden, wobei von besonderer Bedeutung die konfrontative Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit der BFE von Bedeutung war.
Das BVerfG (a.a.O.) hat folgendes ausgeführt:
„Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, Rn. 4 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass seine Äußerung nicht auf die spezifische Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in Göttingen und deren Beamtinnen und Beamte, sondern allgemein auf solche Einheiten bei der Polizei bezogen gewesen sei. Er erwidert jedoch nicht auf die detaillierte Begründung des Amtsgerichts, wonach diese Zielrichtung aus dem gesamten Zusammenhang seines Verhaltens, insbesondere der gerade die BFE Göttingen betreffenden Vorgeschichte, hervorgehe. In Rechnung gestellt werden kann dabei auch, dass eine spezifisch die Beamtinnen und Beamten in Göttingen betreffende Zielrichtung angesichts der zwei übereinander getragenen Kleidungsstücke mit der identischen Aufschrift und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei und nach dem polizeilich angeordneten Ausziehen seines Pullovers nicht fernlag.
Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) beanstandet wurden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -). In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE – auch ohne den Ortszusatz – erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“. Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.“
Expertentipp
Wie Sie sehen geht es – wie immer – um eine fundierte, am konkreten Sachverhalt orientierte Argumentation. Dann ist als Ergebnis alles vertretbar. Formelhafte Wiederholung von auswendig Gelerntem verbietet sich wie so oft. Lernen müssen Sie die darunter liegenden Prinzipien, die dann auf den konkreten Fall übertragen werden müssen.