Gem. § 185 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen beleidigt. Auf der anderen Seite schützt Art. 5 I GG die Meinungsfreiheit, die jedoch wiederum „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ findet. Mit dem Spannungsfeld zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Beleidigung muss sich immer wieder das BVerfG befassen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen des BGH zum Thema „Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB“.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Öffentlichen Recht mit interessanten Entscheidungen des BVerfG zur Bezuschussung einer parteinahen Stiftung der AfD und einer Entscheidung des OVG Sachsen zum Verbot eines Scheinprozesses gegen Robert Habeck.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zu den Themen "Ausfallpauschale bei nicht wahrgenommenem Termin" und "Anspruchsumfang bei § 1004 I 1 BGB".
§ 130 StGB schützt den in Abs. 1 ausdrücklich genannten, öffentlichen Frieden, d.h. das Allgemeininteresse an einem friedlichen und sicheren Zusammenleben im Staat und darüber hinaus mittelbar (str.) auch die Menschenwürde. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der im Internet öffentlich gegen Frauen hetzt? Verletzt er den öffentlichen Frieden, weil Frauen als „Teile der Bevölkerung“ anzusehen sind?
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Frage befassen, ob eine Meinungsäußerung noch unter den Schutz des Art. 5 I 1 GG fällt oder aber eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB darstellt. Bei dieser Abwägung sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen.
Eine Prozessführung wie bei einem „nationalsozialistischen Sondergericht“ und in der Art „mittelalterlicher Hexenprozesse“. Zu diesen Vorwürfen hatte sich ein Kläger in einem Zivilprozess gegenüber der Richterin hinreißen lassen. Ist das noch Meinungsfreiheit? Handelt es sich um strafbare Schmähkritik?
der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.5.2016, VI ZR 496/15 mit der Frage, ob ein Mieter, welcher von seinem Vermieter in grober Weise beleidigt wurde, Anspruch auf Entschädigung in Geld hat.
Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem Strafurteil auseinandersetzen, mit dem ein Fußballfan wegen Beleidigung verurteilt wurde, weil er im Fußballstadion eine Hose getragen hat mit dem Aufdruck "ACAB" – und dies ausgerechnet im Gesäßbereich. Das BVerfG stärkt erneut die Meinungsfreiheit und gibt den ordentlichen Gerichten Nachhilfe in Sachen "Kollektivbeleidigung".
Die Rechtsprechung des EGMR wirkt auch in die deutsche verfassungsrechtliche Dogmatik hinein. Um auf die Examensklausuren im Öffentlichen Recht gut vorbereitet zu sein, sollte man die Entwicklung der Anwendung der EMRK stets im Blick behalten. In ihrem Urteil vom 16. Juni 2015 zur Rechtssache Delfi AS v. Estonia (Beschwerde Nr. 64569/09) hat die Große Kammer des EGMR sich zur Reichweite der Pressefreiheit nach Art. 10 EMRK sowie zur Verantwortlichkeit der Betreiber von kommerziellen Online-Nachrichtenportalen für die Inhalte von auf ihren Seiten veröffentlichten Nutzerkommentaren geäußert.
Der sog. Busengrapscher-Fall hat in den Medien ein großes Echo erfahren. Teilweise wurde das Urteil stark kritisiert, da es einen Freibrief für sexuelle Belästigungen ausstellen würde. Andere wiederrum machten auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufmerksam. Höchste Zeit sich juristisch mit diesem Fall vertieft auseinander zusetzen, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhalt einer Examensklausur werden wird. Das BAG hat hier entschieden, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 7 Abs. 3 AGG darstellt. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.
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