Nach einer Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09) hat der BGH, erstmals im Jahr 2015 (2 StR 97/14) die rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis anerkannt, nachdem er zuvor eine Lösung über die Strafzumessung gewählt hatte. Wann aber liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor?
Über die Möglichkeit der Zurechnung einer Todesfolge beim Mittäterexzess muss der BGH regelmäßig nachdenken. Bekannt geworden ist der sog. „Schweinetrogfall“ (NStZ 2005,93), bei welchem die Mittäter über §§ 223, 227, 25 II StGB bestraft wurden. Unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung möglich ist, hat der BGH nun erneut dargelegt.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen.
Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?
Immer wieder verursachen „Raser“ schwere Unfälle. Nicht immer kommt wie beim „Berliner Raser“ eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB in Betracht, vor allem dann nicht, wenn den Rasern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor gut 3 Jahren § 315d StGB geschaffen. Im Februar 2021 hat sich nunmehr erstmals der BGH mit dieser Norm befasst.
An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?
§ 130 StGB schützt den in Abs. 1 ausdrücklich genannten, öffentlichen Frieden, d.h. das Allgemeininteresse an einem friedlichen und sicheren Zusammenleben im Staat und darüber hinaus mittelbar (str.) auch die Menschenwürde. Wie macht sich nun ein Täter strafbar, der im Internet öffentlich gegen Frauen hetzt? Verletzt er den öffentlichen Frieden, weil Frauen als „Teile der Bevölkerung“ anzusehen sind?
Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.
In § 212 StGB heißt es: „Wer einen Menschen tötet….“.Wann beginnt nun aber das Menschsein? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn unter der Geburt Handlungen vorgenommen oder unterlassen werden, die zum Tod führen. Tritt der Tod nun an der Leibesfrucht ein (dann sind die §§ 218ff StGB relevant), oder handelt es sich schon um einen Menschen (dann bemisst sich die Strafbarkeit nach den §§ 211ff StGB) Mit dieser Unterscheidung musste sich jüngst der BGH befassen.
Mit der 2. Handlungsalternative der §§ 306 und 306a StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Handlungen erfasst werden, die zu Schäden führen, die wiederum nicht unmittelbar durch das Inbrandsetzen sondern nur mittelbar durch z.B. Ruß- und Hitzeentwicklung oder Löscharbeiten der Feuerwehr verursacht werden. Wann ist nun aber eine solche Zerstörung anzunehmen?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen