Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen.
Ist ein Opfer aufgrund einer Handlung eines Täters zu Tode gekommen, dann stellt sich häufig die für den Täter immens wichtige Frage, ob man ihm wenigstens dolus eventualis nachweisen kann. Der „Berliner Raser“ Fall hat das eindrücklich bewiesen. Wir wollen uns mit diesem Problem anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH noch einmal befassen.
Das OLG Celle hat dies jedenfalls mit seinem Beschluss vom 20. April 2022 bejaht. Das OLG musste sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten gem. § 359 Nr. 5 StPO und im Zuge dessen mit einem Haftbefehl wegen Fluchtgefahr auseinandersetzen und hat in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Verfassungskonformität dieser neuen Regelung gemacht.
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Nach einer Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09) hat der BGH, erstmals im Jahr 2015 (2 StR 97/14) die rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis anerkannt, nachdem er zuvor eine Lösung über die Strafzumessung gewählt hatte. Wann aber liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor?
Über die Möglichkeit der Zurechnung einer Todesfolge beim Mittäterexzess muss der BGH regelmäßig nachdenken. Bekannt geworden ist der sog. „Schweinetrogfall“ (NStZ 2005,93), bei welchem die Mittäter über §§ 223, 227, 25 II StGB bestraft wurden. Unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung möglich ist, hat der BGH nun erneut dargelegt.
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Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?
Immer wieder verursachen „Raser“ schwere Unfälle. Nicht immer kommt wie beim „Berliner Raser“ eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB in Betracht, vor allem dann nicht, wenn den Rasern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor gut 3 Jahren § 315d StGB geschaffen. Im Februar 2021 hat sich nunmehr erstmals der BGH mit dieser Norm befasst.
An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?
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