Der Raub als zweiaktiges Delikt setzt ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Nach h.M. muss zwischen beiden Akten ein subjektiv-finaler Zusammenhang liegen, d.h. das Nötigungsmittel muss aus Sicht des Täters zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Damit scheidet Raub grundsätzlich dann aus, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels der Täter noch gar nicht an eine Wegnahme gedacht hat. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nötigungsmittel später fortwirkt. Fraglich ist dann allerdings, ob auch die Qualifikation – im konkreten Fall das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs – fortwirkt.
Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Bei BGH und Co haben wir uns schon mehrmals mit dem Thema „Sterbehilfe“, auch durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen (§§ 216, 13 StGB) auseinandergesetzt. Nunmehr gebietet eine Entscheidung zum einen des OLG Hamburg aus Juni 2016 sowie nachfolgend des LG Hamburg in 2017 und der Umstand, dass der BGH derzeit (Juli 2019) über die Sache verhandelt, eine erneute Befassung mit diesem streitigen Thema.
Bei einer rechtswidrigen Beweisgewinnung wie z.B. einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss gem. § 105 StPO, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der infolgedessen aufgefundenen Beweise. Der BGH beantwortet diese Frage, indem er verschiedene Aspekte gegeneinander abwägt (sog. Abwägungslehre) Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, inwieweit hypothetisch der Beweis auch hätte rechtmäßig erlangt werden können.
Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.
Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind.
Heute wollen wir uns einmal mit einer "Klassiker" - Entscheidung des BGH (NStZ 1998, 294 "Sprengfalle") beschäftigen, die sowohl die Frage nach der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus bei nur mittelbarer Individualisierung des Tatopfers betrifft als auch die Frage, wie sich ein error in persona des Handelnden auf den Anstifter auswirkt.
Der "Klausurklassiker" im Zusammenhang mit dem Computerbetrug gem. § 263a StGB ist die dritte Tathandlungsvariante, nämlich das "unbefugte Verwenden von Daten". Streitig ist hier insbesondere, wie die Unbefugtheit zu bestimmen ist. Die nachfolgend dargestellt Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 befasst sich mit dieser Frage und wirft zugleich neue Fragen auf, die den Anwendungsbereich des Betruges gem. § 263 StGB betreffen. Grund genug also, dass wir uns mit dieser Entscheidung auseinandersetzen.
Die Untersuchungshaft gem. §§ 112ff StPO nebst den einschlägigen Rechtsmitteln (Haftbeschwerde und Haftprüfung) gegen die Anordnung derselben sind immer wieder Gegenstand von Klausuren und werden auch gerne in der mündlichen Prüfung erörtert. Eine Entscheidung des KG Berlin soll daher Anlass sein für eine nähere Beleuchtung dieses prüfungsrelevanten Themas.
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