Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • SR
    Die qualifizierte Belehrung und § 252 StPO

    Zu den StPO Klassikern im ersten und zweiten Staatsexamen gehört die Frage nach der Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch macht. Diesen Fall regelt eigentlich § 252 StPO, wonach eine Verlesung nicht zulässig sein soll. Um die Norm nicht zu umgehen, soll auch eine Einvernahme der Verhörsperson nicht zulässig sein. Eine Ausnahme wird von der h.M. jedoch für den Fall gemacht, dass der Zeuge im Ermittlungsverfahren von einem Richter vernommen wurde.

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  • SR
    Die Abofalle: Betrug durch irreführende Gestaltung einer Internetseite

    Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.

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  • SR
    Der Rücktrittshorizont und seine Korrektur

    Der Rücktritt vom Versuch bestimmt sich beim Einzeltäter nach § 24 Abs.1 StGB. Zu unterscheiden ist dabei der unbeendete Versuch vom beendeten Versuch, da die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters unterschiedlich sind. Muss er beim beendeten Versuch die Vollendung aktiv verhindern, reicht beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der weiteren Ausführung aus. Für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont maßgeblich, also die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung. Dieser Rücktrittshorizont weist jedoch eine gewisse Beweglichkeit auf und ist einer Korrektur zugänglich.

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  • SR
    Zum unmittelbaren Ansetzen, wenn eine Körperverletzung in die Tötung übergehen soll

    Gem. § 22 StGB muss der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatebstandes unmittelbar ansetzen. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn der Täter ein Merkmal des Tatbestandes bereits verwirklicht hat. Inwieweit nicht tatbestandsmäßiges Handeln eine Tat schon in das Versuchsstadium bringen kann, ist im Einzelfall anhand einer wertenden Betrachtung zu ermitteln. Danach können Handlungen, die wegen der notwendigen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil erscheinen, ein unmittelbares Ansetzen darstellen.

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  • SR
    Es brennt, es brennt .... aber brennt es auch vollendet?

    Die Brandstiftungsdelikte gem. den §§ 306 ff StGB werden in der Examensvorbereitung meist vernachlässigt, was im Ernstfall dann zu bösen Überraschungen führen kann. Aus diesem Grund wollen wir uns anlässlich einer BGH Entscheidung vom 14.11.2013 (3 StR 336/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) mit der Brandstiftung an dieser Stelle etwas näher beschäftigen.

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  • SR
    Und schon wieder: Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation beim Fußball

    Schon mit unserer Entscheidungsbesprechung vom 05.08.2013 (http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42084) haben wir uns mit dem "Klausurklassiker" Sportwettenbetrug beschäftigt.Der BGH (4 StR 479/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste sich nun vor kurzem mit einer weiteren Variante auseinandersetzen. Wie Sie sicherlich bereits wissen, sind vor allem die Prüfungspunkte "Täuschung" und "Vermögensschaden" problematisch. Im Fall "Hoyzer" hatte der BGH seinerzeit beides bejaht und wegen § 263 StGB verurteilt. In der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH nun die Täuschung verneint.

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  • SR
    Warum das Hervorrufen von Angst keine Körperverletzung ist

    Psychische Beeinträchtigungen erfüllen bislang grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 223 SGB. Wirkt also ein Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, dann liegt eine Körperverletzung erst dann vor, wenn ein pathologisch, somatisch objektivierbarer Zustand hervorgerufen wurde, der vom Normalzustand nachteilig abweicht. Dies erscheint in Anbetracht der nachhaltigen Auswirkungen von psychischen Beeinträchtigungen auf die gesamte Lebensführung befremdlich, ist aber vor dem Hintergrund der erforderlichen Objektivierbarkeit einer Körperverletzung erklärlich.
    Wie schwerwiegend diese Beeinträchtigungen sein können, ohne dass § 223 StGB verwirklicht ist, hat der BGH erneut deutlich gemacht.

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  • SR
    Kann man beim "Denkzettel" auch an Rücktritt denken?

    Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommt dem Aspekt des fehlgeschlagenen Versuch große Bedeutung zu. Ein solch fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn der Erfolg aus Sicht des Täters ohne zeitliche Zäsur mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann. Auf welchen Erfolg dabei abzustellen ist, ist bei den sog. "Denkzettel" Fällen streitig.

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  • SR
    Wer Rechte hat, hat auch Pflichten!

    Zu den wesenlichen Rechten eines Angeklagten im Strafprozess gehören das Recht auf Anwesenheit vor allem in der Hauptverhandlung sowie das Recht auf einen Verteidiger. Was aber passiert, wenn ein Angeklagter auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet und sich statt dessen nur von seinem Anwalt vertreten lassen möchte? Das BVerfG und der EGMR sind unterschiedlicher Auffassung.

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  • SR
    Die Verständigung im Strafprozess

    Wie heißt es doch so schön: "Reden ist silber, Schweigen ist Gold".Dies gilt im Strafprozess sicherlich in all jenen Fällen, in denen es besser ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Im Falle einer strafprozessualen Verständigung - dem sog. "Deal" - wird jedoch vom Angekagten erwartet, dass er redet und zwar in Form eines Geständnisses. Im Gegenzug setzt das Gericht dann eine Unter- und Obergrenze der zu erwartenden Strafe fest. Das BVerfG (Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) musste sich in 2013 damit beschäftigen, ob diese Verständigung auch verfassungskonform ist.

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