§ 32 StGB ist eine Erlaubnisnorm, die selbst die Tötung eines anderen rechtfertigen kann und sei es nur zur Abwendung eines Angriffs z.B. auf das Eigentum. Im Gegensatz zu § 34 StGB muss hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen (Ausn.: krasses Missverhältnis - im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen). Es geht ausschließlich um die Verteidigungshandlung - das Folgenrisiko dieser Handlung trägt grundsätzlich der Angreifer. Gleichwohl gibt es gewisse Einschränkunken, so bei der Verwendung lebensgefährlicher Verteidigungsmittel und der Notwehrprovokation. Mit einem solchen "Lehrbuchfall" musste sich der BGH im letzten Jahr befassen (4 StR 197/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NStZ 2013, 139). Grund genug für uns, es ihm gleich zu tun. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Heimtücke gem. § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dabei, wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff rechnet. So weit, so gut...gäbe es nicht den BGH, der dem Opfer aus normativen Gesichtspunkten heraus vorschreiben möchte, wann es arglos zu sein hat und wann nicht. Da die Heimtücke das klausurelevanteste Mordmerkmal des § 211 StGB ist, wollen wir uns den Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (AZ 1 StR 403/02 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), einmal genauer ansehen.
Die Mordmerkmale müssen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 45,227) in Ansehung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die die Verwirklichung des Tatbestandes nach sich zieht, restriktiv ausgelegt werden. Bei der Heimtücke gem. § 211 StGB führt dies dazu, dass nach h.M. die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers "bewusst" zur Tötung ausgenutzt werden muss. Aber war genau erfordert dieses "bewusste" Ausnutzen? Und was macht man, wenn das Opfer trotz aller Bedrohungen cool bleibt und mit nichts Bösem rechnet?
Bei Delikten, bei denen Vollendung und Beendigung auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob die Tat nach Vollendung überhaupt noch (sukzessive) qualifiziert werden kann. Das Problem ähnelt jenem der sukzessiven Mittäterschaft bzw. Beihilfe, welches wir unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42071 bereits dargestellt haben. Wollen wir uns also erneut diesem ständig , insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 242, 249, 253,255 StGB wiederkehrenden Klausurproblem widmen und uns folgenden, in NStZ-RR 2013, 244 abgedruckten Fall ansehen:
Ein „Klassiker“ ist die BGH Entscheidung zum „Melkmaschinen“ Fall aus dem Jahr 1961. Da Ihnen der Betrug gem. § 263 StGB mit seinen ca. 30 examensrelevanten Problemen mit einiger Wahrscheinlichkeit in den Klausuren begegnen wird, wollen wir uns eines dieser Probleme, nämlich die Frage nach dem von § 263 StGB erfassten Schaden, insbesondere unter Berücksichtigung des „subjektiven Schadenseinschlags“, einmal näher ansehen.
Der Fall "Hoyzer" dürfte selbst Nichtjuristen ein Begriff sein. Für die Juristen gehört er in Zusammenhang mit § 263 StGB zum grundlegenden Examenswissen, zumal seit der Entscheidung des BVerfG vom 07.12.2011 (2 BvR 2500/09 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht oder aber nachlesbar in JuS 2012, 266) die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Schadensberechnung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Mit Urteil vom 20.Dezember 2012 (4 StR 55/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber nachlesbar in JuS 2013,656) hat der BGH dementsprechend seine Argumentation zum Schaden beim Sportwettenbetrug geändert.
Der BGH und auch Sie in Ihren Klausuren müssen sich immer wieder mit Fallgestaltungen auseiandersetzen, bei denen Täter - wahlweise mit oder ohne Beobachtung durch das Tankstellenpersonal - ohne bezahlen zu wollen an einer SB - Tankstelle ihre Fahrzeuge betanken. Diese kleinen Fälle eignen sich gut dazu, sich Gedanken zu machen über die Abgrenzung des Diebstahls gem. § 242 StGB vom Betrug gem. § 263 StGB, weswegen uns das nachfolgend einmal näher ansehen wollen...
Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:
Normalerweise werden Sporttaschen völlig harmlos dazu benutzt, stinkende Sportsachen, Urlaubskleidung oder sonstige Dinge zu transportieren. Denkbar ist aber auch, dass der Täter sie im Rahmen einer räubersichen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB als Nötigungsmittel einsetzt und sie dementsprechend Angst und Schrecken verbreitet. Das problematische dabei ist, dass die Sporttasche zudem „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ iSd. § 250 I 1b StGB sein und die Erpressung qualifizieren könnte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob sie eher "Labellostift" oder aber "täuschend echt aussehende Scheinwaffe" ist, womit wir mal wieder bei einem "Klausurklassiker" wären.
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