...und können nicht zum Beweis einer Straftat dienen - selbst wenn sie laut ausgesprochen werden, jedenfalls solange der Betreffende mit sich selbst spricht.
Beweisverwertungsverbote sind regelmäßig Gegenstand von StPO Zusatzfragen in Klausuren und auch in der mündlichen Prüfung ein gern gewähltes Thema. Aus diesem Grund wollen wir uns an dieser Stelle einmal das Urteil des BGH vom 22. Dezember 2011 (2 StR 509/10 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen ansehen.
Im Mai 2012 hat das LG Köln (151 Ns 169/11 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html) eine vielbeachtete und kontrovers diskutierte Entscheidung zum Thema "Beschneidung bei Jungen" erlassen. Ein Arzt hatte in seiner Praxis unter örtlicher Betäubung die religiös motivierte Bescheidung eines 4 jährigen Jungen durchgeführt. In diese Beschneidung hatten die Eltern zuvor eingewilligt, gleichwohl erachtete das LG diese Einwilligung als unwirksam. Daraufhin erließ der Gesetzgeber § 1631d BGB. Nunmehr hat das OLG Hamm ( 3 UF 133/13 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/3_UF_133_13_Beschluss_20130830.html) in einer familienrechtlichen Angelegenheit die Voraussetzungen dieser Norm herausgearbeitet. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Strafrecht, weswegen wir sie uns einmal näher ansehen wollen.
Die Untreue gem. § 266 StGB – von Studenten gehasst von Prüfern insbesondere in der mündlichen Prüfung geliebt - wurde 2010 vom BVerfG (2 BvR 491/09, 2 BvR 2558/08, 2 BvR 105/09) – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de ) überprüft. Von den Beschwerdeführern der drei Verfassungsbeschwerden, die man verbunden hatte, wurde u.a. gerügt, dass die Tatbestandsmerkmale der „Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht“ und der Nachteil in Gestalt der „konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung“ nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar seien. Das BVerfG hat die Verfassungskonformität bejaht, gleichwohl aber eine Entscheidung des BGH aufgehoben, da im konkreten Fall die Schadenshöhe des Gefährdungsschadens nicht berechnet wurde. Diesen Fall wollen wir uns einmal näher ansehen:
Nach h.M. muss zwischen dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und der Wegnahme beim Raub kein Kausalzusammenhang iSd conditio sine qua non Formel bestehen. Ausreichend ist vielmehr ein subjektiv finaler Zusammenhang, d.h. das Nötigungsmittel muss nur aus der Sicht des Täters erforderlich sein, um die Wegnahme zu ermöglichen. Problematisch sind dabei die Fälle, bei denen der Täter die Wirkung einer vorausgegangenen Nötigung zur Beghung eines Raubes ausnutzt. Dazu folgender Fall des BGH (4 StR 174/12), abgedruckt in NStZ 2013, 471 oder abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
In Zusammenhang mit dieser Problematik stehen ferner die Fälle, bei denen der Täter es unterlässt, eine noch fortdauernde Gewaltausübung zu beseitigen und dadurch den Zustand zur Begehung eines Raubes ausnutzt. Streng genommen stellt sich in letztgenannten Fällen weniger die Frage nach dem Finalzusammenhang als nach der Möglichkeit, Gewalt durch Unterlassen auszuüben.(hierzu BGH 2 StR 283, 03 oder NStZ 2004, 152)
§ 32 StGB ist eine Erlaubnisnorm, die selbst die Tötung eines anderen rechtfertigen kann und sei es nur zur Abwendung eines Angriffs z.B. auf das Eigentum. Im Gegensatz zu § 34 StGB muss hier keine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen (Ausn.: krasses Missverhältnis - im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen). Es geht ausschließlich um die Verteidigungshandlung - das Folgenrisiko dieser Handlung trägt grundsätzlich der Angreifer. Gleichwohl gibt es gewisse Einschränkunken, so bei der Verwendung lebensgefährlicher Verteidigungsmittel und der Notwehrprovokation. Mit einem solchen "Lehrbuchfall" musste sich der BGH im letzten Jahr befassen (4 StR 197/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NStZ 2013, 139). Grund genug für uns, es ihm gleich zu tun. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Heimtücke gem. § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dabei, wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff rechnet. So weit, so gut...gäbe es nicht den BGH, der dem Opfer aus normativen Gesichtspunkten heraus vorschreiben möchte, wann es arglos zu sein hat und wann nicht. Da die Heimtücke das klausurelevanteste Mordmerkmal des § 211 StGB ist, wollen wir uns den Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (AZ 1 StR 403/02 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), einmal genauer ansehen.
Die Mordmerkmale müssen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 45,227) in Ansehung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die die Verwirklichung des Tatbestandes nach sich zieht, restriktiv ausgelegt werden. Bei der Heimtücke gem. § 211 StGB führt dies dazu, dass nach h.M. die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers "bewusst" zur Tötung ausgenutzt werden muss. Aber war genau erfordert dieses "bewusste" Ausnutzen? Und was macht man, wenn das Opfer trotz aller Bedrohungen cool bleibt und mit nichts Bösem rechnet?
Bei Delikten, bei denen Vollendung und Beendigung auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob die Tat nach Vollendung überhaupt noch (sukzessive) qualifiziert werden kann. Das Problem ähnelt jenem der sukzessiven Mittäterschaft bzw. Beihilfe, welches wir unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42071 bereits dargestellt haben. Wollen wir uns also erneut diesem ständig , insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 242, 249, 253,255 StGB wiederkehrenden Klausurproblem widmen und uns folgenden, in NStZ-RR 2013, 244 abgedruckten Fall ansehen:
Ein „Klassiker“ ist die BGH Entscheidung zum „Melkmaschinen“ Fall aus dem Jahr 1961. Da Ihnen der Betrug gem. § 263 StGB mit seinen ca. 30 examensrelevanten Problemen mit einiger Wahrscheinlichkeit in den Klausuren begegnen wird, wollen wir uns eines dieser Probleme, nämlich die Frage nach dem von § 263 StGB erfassten Schaden, insbesondere unter Berücksichtigung des „subjektiven Schadenseinschlags“, einmal näher ansehen.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen