Der Angeklagte A stand im Verdacht, seine Ehefrau getötet zu haben, um zu verhindern, dass diese sich von ihm trennte und das gemeinsame Kind mitnahm. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung konnten erstinstanzlich vom Landgericht nicht getroffen werden, da man die Leiche des Tatopfers nicht gefunden hatte.
Als ein wesentliches, für die Täterschaft sprechendes Indiz wurden vom LG Bemerkungen des Angeklagten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden.
Nun stellte sich zunächst die Frage, ob diese Beweisgewinnung nach den Regeln der StPO rechtmäßig oder rechtswidrig war. Aus einer rechtswidrigen Beweisgewinnung könnte ein Beweisverwertungsverbot folgen, wenn die verletzte Norm den Rechtskreis des Angeklagten schützt und bei Abwägung des Interesses des Angeklagten an einem fairen Verfahren und des Interesses des Staates an der Aufklärung insbesondere schwerer Straftaten der Verstoß besonders schwer wiegen würde. Vorliegend handelt es sich um einen sog. „kleinen Lauschangriff“, der gem. § 100f II StPO unter den dort genannten Voraussetzungen angeordnet werden darf. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, so dass die Maßnahme rechtmäßig war.
Gleichwohl hat der BGH entschieden, dass „…die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.
Maßgeblich für diese Bewertung des Senats war eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Denn nicht jedes Selbstgespräch einer Person ist ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.
Der Grundsatz, dass "die Gedanken frei" und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als "allein mit sich selbst" empfindet.
Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich
- die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
- die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
- die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
- die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,
- die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines "Gedankenflusses".
In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern. Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.
Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen.“