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  • SR
    EncroChat-Daten und ihre Verwertbarkeit

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    Bereits seit einiger Zeit müssen sich verschiedene Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob im europäischen Ausland im Rahmen eines dort zulässigen Ermittlungsverfahrens gewonnene EncroChat-Daten auch in deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen. Nunmehr hat sich der BGH dezidiert zur Frage der Verwertbarkeit geäußert.

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  • SR
    Wann wird der Zeuge zum Beschuldigten und was ist mit der Widerspruchslösung im Ermittlungsverfahren?

    Streit bei BGH – wann ist der große Senat gem. § 132 III 1 GVG anzurufen?

    Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung von Zeugen oder des Beschuldigten führt zur Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung und i.d.R. auch zum Beweisverwertungsverbot. Problematisch ist dabei häufig, ab wann ein Zeuge zum Beschuldigten wird. Ob das spätere Urteil trotz Verwertungsverbots auf dem Beweismittel beruhen darf, hängt wiederum in einigen Fällen nach Ansicht des BGH vom Widerspruch in der Hauptverhandlung ab. Ob dies auch für Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren gilt, hat der BGH nun ebenso wie die Frage, ab wann die Beschuldigteneigenschaft beginnt, geklärt.

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  • SR
    Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot

    Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot

    Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare Richter eine sofortige Anordnung ablehnt und zunächst Akteneinsicht fordert. Lebt dann die Gefahr im Verzug wieder auf? Und dürfen die dann gewonnen Beweise verwertet werden, wenn „nur“ die StA die Durchsuchung angeordnet hat?

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  • SR
    Die rechtswidrige Durchsuchung und das Beweisverwertungsverbot

    Die rechtswidrige Durchsuchung und das Beweisverwertungsverbot

    Bei einer rechtswidrigen Beweisgewinnung wie z.B. einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss gem. § 105 StPO, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der infolgedessen aufgefundenen Beweise. Der BGH beantwortet diese Frage, indem er verschiedene Aspekte gegeneinander abwägt (sog. Abwägungslehre) Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, inwieweit hypothetisch der Beweis auch hätte rechtmäßig erlangt werden können.

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  • SR
    Ist ein "Dashcam" Video als Beweismittel verwertbar?

    Ist ein "Dashcam" Video als Beweismittel verwertbar?

    Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind. 

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  • SR
    Wann wird ein Zeuge zum Beschuldigten?

    Die Frage, wann ein Zeuge zum Beschuldigten wird ist strafprozessual vor allem vor dem HIntergrund der unterschiedlichen Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte des Zeugen respektive Beschuldigten und der damit korrespondierenden Belehrungspflichten relevant. Wird ein Beschuldigter zu Unrecht noch als Zeuge vernommen und dementsprechend nicht gem. §§ 136, 163 a Abs. 4 S. 2 belehrt, dann ist diese Aussage nicht verwertbar. Nachfolgende Aussagen könnten evtl. nur dann verwertbar sein, wenn der nunmehr als Beschuldigter Vernommene qualifiziert belehrt wurde. Eine qualifizierte Belehrung setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die fehlende Verwertbarkeit seiner früheren Aussage hingewiesen wird.

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  • SR
    "Gestohlene" Steuerdaten: als Beweise verwertbar?

    Ulli Hoeneß, Alice Schwarzer und viele mehr versuchen, sich der staatlichen Strafverfolgung mittels einer Selbstanzeige zu entziehen - mal mehr, mal weniger erfolgreich. Die Hochkonjunktur der Selbstanzeige erklärt sich auch aus der staatlichen Praxis des Ankaufs "gestohlener" Steuerdaten. Erneut musste sich nun ein Gericht, dieses Mal der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13 - abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/), mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen befassen, die aus einem solchen Ankauf stammen. Ebenso wie schon zuvor das BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html) verneinte der Verfassungsgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot.

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  • SR
    Die Gedanken sind frei..

    ...und können nicht zum Beweis einer Straftat dienen - selbst wenn sie laut ausgesprochen werden, jedenfalls solange der Betreffende mit sich selbst spricht.
    Beweisverwertungsverbote sind regelmäßig Gegenstand von StPO Zusatzfragen in Klausuren und auch in der mündlichen Prüfung ein gern gewähltes Thema. Aus diesem Grund wollen wir uns an dieser Stelle einmal das Urteil des BGH vom 22. Dezember 2011 (2 StR 509/10 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen ansehen.

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  • ZR
    Verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz

    Verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beschäftigen schon seit längerem die deutschen Arbeitsgerichte. Das BAG bestätigt in seinem Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesarbeitsgerichts.de) die bisherige Rechtsprechungslinie und präzisiert die drei Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber die verdeckten Aufnahmen in einem späteren Kündigungsschutzprozess verwenden darf: Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern vorliegen; es dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zu Verdachtsaufklärung zur Verfügung stehen; und die heimliche Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Weiter beschäftigt sich das BAG mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6 b Abs.2 BDSG.

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