Dem Land Rheinland-Pfalz war im Jahr 2012 von einer Privatperson ein Datenpaket der "X-AG" angeboten worden, welches das Land für mehrere Millionen erwarb. Auf der Grundlage dieser Daten wurden vom zuständigen Gericht gegen den Beschwerdeführer zunächst ein Durchsuchungs- und später auch ein Beschlagnahmebeschluss erlassen. Die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden gem. § 304 StPO blieben vor dem Landgericht ohne Erfolg, weswegen der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschwerde einlegte.
Mit der Beschwerde rügt er die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in der Ausprägung des "Fairen Verfahrens", des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Er vertritt die Auffassung, dass der Ankauf der Daten zum einen strafbar sei und das Land sie schon aus diesem Grund nicht verwerten dürfe. Darüber hinaus nimmt er an, dass es keine Ermächtigungsnorm für diesen Ankauf gebe, da die §§ 161, 163 StPO einen derart schwerwiegenden Eingriff nicht rechtfertigten. Schließlich vertritt er die Auffassung, dass auch, wenn der Ankauf durch die Behörden selber nicht strafbar sei, gleichwohl ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden müsse, da eine rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Private zumindest dann ein Beweisverwertungsverbot begründe, wenn das Verhalten den Strafverfolgungsbehörden zugerechnet werden könne. Diese Zurechnung bejahte er aufgrund des routinemäßigen Ankaufs von Daten CD`s und der dadurch ausgelösten Anreizwirkung. Der Beschwerdeführer vertrat schließlich die Auffassung, dass sich aus dem Beweisvertungsverbot eine "Vorwirkung" ergebe, die dazu führe, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtswidrig sei, da auf die Steuerdaten kein Anfangsverdacht gestützt werden könne.
Das Gericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zunächst sah es keine Anhaltspunkte dafür, von der Bewertung des Landgericht im Hinblick auf die Straflosigkeit des Ankaufs der Daten CD, abzuweichen. In Betracht kommen grundsätzlich §§ 257 und 259 StGB durch den Ankauf sowie eine Teilnahme an einer Tat gem. § 17 I, II Nr. 2 UWG, insbesondere in Gestalt der sukzessiven Beihilfe. Eine obergerichtliche Rechtsprechung existiert dazu bislang nicht. § 259 StGB scheitert ersichtlich an der Sacheigenschaft der Daten. § 259 StGB scheitert an der Unmittelbarkeit des zu sichernden Vorteils. Dieser Vorteil wird erst durch den Ankauf geschaffen, existiert also nicht schon vorher und kann dementsprechend durch den Ankauf auch nicht gesichert werden. Sofern schließlich eine sukzessive Beihilfe überhaupt möglich ist, scheitert sie vorliegend nach einer Auffassung an der Rechtswidrigkeit der Vortat (teiwleise wird § 158 StPO oder aber § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund für den Geheimnisverrat angesehen). Damit hat das Gericht den Ankauf und dementsprechend die unmittelbare Beweisgewinnung nicht als rechtswidrig angesehen.
Des Weiteren sah es - wie schon zuvor das BVerfG - in dem Erwerb der Steuerdaten keinen Eingriff in den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Vielmehr gehe es lediglich um die wirtschaftliche Sphäre des Beschwerdeführers und seine geschäftlichen Kontakte, mithin um die Sozialsphäre, in die ein Eingriff möglich sei. Dementsprechend sah es auch die §§ 161, 163 StPO als Ermächtigungsgrundlage für den Ankauf der Steuerdaten an. Die Ermittlungsgeneralklausel stelle eine Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden seien.
Schließlich schloss es sich auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers an, wonach das rechtswidrige Handeln des privaten Dritten dem Staat zurechenbar sei. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beweiserhebungsvorschriften sich nach dem Wortlaut, nach der Systematik und dem Zweck an Ermittlungsbehörden und nicht an Privatpersonen richteten. Von daher komme ein Beweisvertungsverbot nur dann in Betracht, wenn das private Handeln als staatliches Handeln erscheine. Die Voraussetzungen dafür sah das Gericht vorliegend nicht als gegeben an, da der Staat sich nicht aktiv an der Beschaffung beteiligt habe und es derzeit auch noch keine routinemäßige Praxis des Ankaufens gebe. Die durch vorangegangene Ankäufe erzeugte Anreizwirkung sei noch nicht von derartigem Gewicht, dass sie sich als Eingliederung des privaten Beweisbeschaffers in die staatliche Sphäre dargestellt habe. Es sei jedoch denkbar, dass es zukünftig Situationen geben könne, die eine solche Einordnung nahe legten, insbesondere dann, wenn staatliche Behörden sich verstärkt in das Procedere der Datenbeschaffung involvierten.
Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html).
Weitere Ausführungen daz finden Sie in unseren ExO`s sowie im GuKO SR IV. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12541