...und können nicht zum Beweis einer Straftat dienen - selbst wenn sie laut ausgesprochen werden, jedenfalls solange der Betreffende mit sich selbst spricht.
Beweisverwertungsverbote sind regelmäßig Gegenstand von StPO Zusatzfragen in Klausuren und auch in der mündlichen Prüfung ein gern gewähltes Thema. Aus diesem Grund wollen wir uns an dieser Stelle einmal das Urteil des BGH vom 22. Dezember 2011 (2 StR 509/10 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen ansehen.
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