Im jüngst vom BGH entschiedenen, sog. "Scheunenmord - Fall" hat sich das Gericht mit einem Klausurklassiker aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigt. Die Überlegungen,die der BGH in diesem Fall angestellt hat, sollten Ihnen aus anderen prominenten Fällen wie dem "Jauchegruben - Fall" (BGH NJW 1960, 1261) oder aber dem "Pflegemutter - Fall" (BGH NStZ 2001, 29) bekannt sein. Grund genug für uns, dass wir uns die Entscheidung des BGH einmal ansehen.
Zur 3. Gruppe der Mordmerkmale gem. § 211 StGB gehören die Verdeckungs- und die Ermöglichungsabsicht. In beiden Fällen handelt der Täter im Hinblick auf "eine andere Straftat", die er zu ermöglichen oder zu verdecken beabsichtigt.
Während man sich in der juristischen Ausbildung häufig mit der Verdeckungsabsicht auseinandersetzt, wird die Ermöglichungsabsicht zumeist vernächlässigt. Dies möchten wir mit der Besprechung einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 heute einmal ändern.
Erst jüngst (01.12.2015) wurden die Eltern eines 19 jährigen Mädchens vom LG Darmstadt wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Die Tochter soll sexuelle Kontakte zu Ihrem Freund gehabt haben, ohne mit ihm verlobt gewesen zu sein. Für die aus Pakistan stammenden, strengreligiösen, muslimischen Eltern sollte die Tötung die "Familienehre" wieder herstellen. Nun stellt sich bei den sog. "Ehrenmorden" regelmäßig die Frage, auf wessen Wertvorstellungen bei der Bewertung der Niedrigkeit abzustellen ist. Der BGH hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit diesem Thema beschäftigt.
Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist nicht nur für § 113 StGB relevant, wenn es gem. Abs. 3 darum geht, zu überprüfen, ob eine Diensthandlung eines Amtsträgers, gegen die der Täter Widerstand geleistet hat, rechtswidrig war. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist vielmehr auch von Bedeutung für § 32 StGB und die Klärung der Frage, ob eine Vollstreckungshandlung eines Amtsträgers ein rechtswidriger Angriff sein kann, gegen den sich der Täter ggfs. auch mittels tödlicher Gewalt zur Wehr setzen darf.
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316 a StGB setzt voraus, dass der Täter z.B. zur Begehung eines Raubes einen Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeuges oder dessen Mitfahrer verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Die Tathandlung, also das Verüben eines Angriffs, muss Leib, Leben oder aber die Entschlussfreiheit beeinträchtigen. Sofern die Entschlussfreiheit angegriffen wird, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Intensität, insbesondere im Hinblick auf den hohen Strafrahmen (nicht unter 5 Jahren), der Angriff haben muss.
Dann hat der Angeklagte, sofern dieser Fehler nicht in der Hauptverhandlung korrigiert wird durch nachträglichen Erlass eines Eröffnungsbeschlusses, Glück gehabt. Ein fehlender Eröffnungsbeschluss stellt ein Verfahrenshinderniss dar, welches in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung des Verfahrens gem. § 260 Abs. 3 StPO führt.
Bislang hatte der BGH diese Frage verneint und bei einer Tatprovokation eines verdeckten Ermittlers (agent provocateur) die Strafzumessungslösung gewählt. Diese Linie vertrat er noch im Mai diesen Jahres (1. Senat, Beschluss vom 19.05.2015, 1 StR 128/15) trotz einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09). Einen Monat später jedoch hat der BGH (2. Senat) seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung eben dieser EGMR Rechtsprechung geändert und in Fällen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis angenommen.
Begeht ein Täter gem. § 224 I Nr. 4 StGB eine Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich", dann erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 10 Jahre. Aus dem Wort "Beteiligten" ergibt sich, dass diese sowohl (Mit) Täter als auch Teilnehmer sein können. "Gemeinschaftlich" bedeutet, dass sie zur selben Zeit am selben Ort zusammenwirken müssen. Welche Anforderungen sind nun aber an dieses Zusammenwirken zu stellen?
In dem NSU Verfahren vor dem OLG München wurden sowohl seitens der Angeklagten als auch seitens der Verteidiger Anträge auf Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt. Sämtliche Anträge wurden als unbegründet zurückgewiesen. In einem anderen Verfahren ebenfalls vor dem OLG München (OLG München 7 St 7/14, FD-StrafR 2015,371363 oder BeckRS 2015, 03800) wurde einem solchen Antrag hingegen aufgrund einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten stattgegeben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einsatz eines letztlich an den Eigentümer zurückgeführten Behältnisses zum Transport bereits geklauter Waren kann ein Diebstahl gem. § 242 StGB an selbigem sein, sofern die Zueignungsabsicht bejaht werden kann. Handelt der Täter bezüglich der geklauten Waren gewerbsmäßig gem. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, beudetet das jedoch nicht zwingend, dass die Gewerbsmäßigkeit auch im Hinblick auf das Transportbehältnis bejaht werden kann.
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