Der Fall "Hoyzer" dürfte selbst Nichtjuristen ein Begriff sein. Für die Juristen gehört er in Zusammenhang mit § 263 StGB zum grundlegenden Examenswissen, zumal seit der Entscheidung des BVerfG vom 07.12.2011 (2 BvR 2500/09 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht oder aber nachlesbar in JuS 2012, 266) die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Schadensberechnung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Mit Urteil vom 20.Dezember 2012 (4 StR 55/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber nachlesbar in JuS 2013,656) hat der BGH dementsprechend seine Argumentation zum Schaden beim Sportwettenbetrug geändert.
Der BGH und auch Sie in Ihren Klausuren müssen sich immer wieder mit Fallgestaltungen auseiandersetzen, bei denen Täter - wahlweise mit oder ohne Beobachtung durch das Tankstellenpersonal - ohne bezahlen zu wollen an einer SB - Tankstelle ihre Fahrzeuge betanken. Diese kleinen Fälle eignen sich gut dazu, sich Gedanken zu machen über die Abgrenzung des Diebstahls gem. § 242 StGB vom Betrug gem. § 263 StGB, weswegen uns das nachfolgend einmal näher ansehen wollen...
Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:
Normalerweise werden Sporttaschen völlig harmlos dazu benutzt, stinkende Sportsachen, Urlaubskleidung oder sonstige Dinge zu transportieren. Denkbar ist aber auch, dass der Täter sie im Rahmen einer räubersichen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB als Nötigungsmittel einsetzt und sie dementsprechend Angst und Schrecken verbreitet. Das problematische dabei ist, dass die Sporttasche zudem „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ iSd. § 250 I 1b StGB sein und die Erpressung qualifizieren könnte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob sie eher "Labellostift" oder aber "täuschend echt aussehende Scheinwaffe" ist, womit wir mal wieder bei einem "Klausurklassiker" wären.
Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" tauchte schon seit jeher in § 224 StGB auf und wird dort wie folgt definiert: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Relativ neu ist er hingegen in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB. In § 250 II Nr. 1 StGB kann auf die Definition des § 224 StGB zurückgegriffen werden, da der Täter in dieser Variante des besonders schweren Raubes das gefährliche Werkzeug verwenden muss. In den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB hingegen muss der Täter das gefährliche Werkzeug nur bei sich führen. Eine Definition, die auf die "konkrete Verwendung im Einzelfall" abstellt, ist also untauglich. Was nun?
Die sukzessive Mittäterschaft ist ein Klausurklassiker und kann Ihnen in verschiedenen Konstellationen begegnen. Sieht der Normalfall der Mittäterschaft so aus, dass die Mittäter vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium sich zusammensetzen und die zu begehende Tat im einzelnen planen, so zeichnet sich die sukzessive Mittäterschaft zumeist dadurch aus, dass einer der Täter mit der Begehung der Tat beginnt und ein zweiter nach dem Eintritt der Tat ins Versuchsstadium entweder vor der Vollendung (relativ unproblematisch) oder aber erst vor der Beendigung (höchst streitig) hinzukommt. Sukzessive Mittäterschaft ist aber auch möglich, wenn einer der Mittäter während der Tat von der geplanten Ausführung abweicht, also eine Tatplanänderung eintritt.
Grundsätzlich gilt, dass die Verantwortung desjenigen, der eine Erstursache für den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges setzt, dann endet, wenn ein Dritter vorsätzlich und damit voll verantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert (Dazwischentreten eine Dritten). In diesem Fall fehlt es an der objektiven Zurechnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der tatbestandliche Erfolg durch einen Dritten verursacht wird, der nur aufgrund der Abwendung der vom Ersttäter geschaffenen Gefahr handelt, sofern in diesem Fall dem Dritten keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz zur Last fällt. Die objektive Zurechnung kann aber auch bejaht werden, wenn das Verhalten des Dritten einen so engen Zusammenhang mit der Ausgangsgefahr aufweist, dass der Erfolg insgesamt noch als Werk des Täters angesehen werden kann. Dies hat der BGH im "Pflegemutter" Fall bejaht.
Nach Auffassung des BGH ist es möglich, einen Autofahrer, der alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, auch dann wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, wenn der Unfall auch in nüchternem Zustand eingetreten wäre, er in betrunkenem Zustand aber langsamer hätte fahren müssen und bei langsamer Fahrt den Unfall hätte vermeiden können. Heißt: wenn schon betrunken fahren, dann bitte langsam!
Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.
Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 04. Mai 2011, mit welcher sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung gem. §§ 66 ff StGB für verfassungswidrig erklärt wurden, hatte der Gesetzgeber mit Datum vom 05. Dezember 2012 das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" erlassen und damit eine wesentliche Vorgabe des BVerfG erfüllt. Problemtisch ist nach wie vor die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch in der aktuellen Fassung des § 66b StGB. Hierzu hat das BVerfG mit Datum vom 06. Februar 2013 ausgeführt, dass diese Norm jedenfalls im Hinblick auf die sog. "Altfälle" verfassungswidrig sei.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen